Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr. 59. 613 
*Gehört der Verletzte auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Verpflichtung einer Kranken- 
kasse oder der Gemeinde-Krankenversicherung an, so wird bis zum Ablaufe der dreizehnten 
Woche nach dem Eintritte des Unfalls der Ruhegehalt und der Ersatz der Kosten des Heil- 
verfahrens um den Betrag der von der Krankenkasse oder der Gemeinde-Krankenversicherung 
geleisteten Krankenunterstützung gekürzt. Der Anspruch auf das Sterbegeld und vom Beginne 
der vierzehnten Woche ab auch der Anspruch auf den Ruhegehalt sowie auf den Ersatz der 
Kosten des Heilverfahrens geht bis zum Betrage des von der Krankenkasse gezahlten Sterbe- 
geldes oder bis zum Betrage der von ihr gewährten weiteren Krankenunterstützung auf die 
Krankenkasse über. Als Wert der freien ärztlichen Behandlung, der Arznei und der Heil- 
mittel (§ 6 Abs. 1 Ziff. 1 des Krankenversicherungsgesetzes) gilt die Hälfte des gesetzlichen 
Mindestbetrags des Krankengeldes. 
Artikel 96. 
1 Ein Anspruch auf die in den Artikeln 89 bis 91 bezeichneten Bezüge besteht nicht, 
wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich oder durch ein Verschulden herbeigeführt hat, wegen 
dessen auf Dienstentlassung oder auf Verlust des Titels und Ruhegehaltsanspruchs gegen ihn 
erkannt oder wegen dessen ihm die Fähigkeit zur Beschäftigung in einem öffentlichen Dienst- 
zweig aberkannt worden ist. Die Verhängung der Dienstentlassung mit der Wirkung des 
Verlustes des Anspruchs auf Unfallfürsorge erfolgt auch hinsichtlich der widerruflichen Be- 
amten nach den für die Dienstentlassung der unwiderruflichen Beamten maßgebenden Vor- 
schriften (Artikel 118 ff.). 
2 Der Anspruch kann, auch ohne daß ein Urteil der bezeichneten Art ergangen ist, ganz 
oder teilweise abgelehnt werden, falls das Verfahren wegen des Todes oder der Abwesenheit 
des Betreffenden oder aus einem anderen in seiner Person liegenden Grunde nicht durchge- 
führt werden kann. 
Artikel 97. 
1. Ansprüche auf Grund der Artikel 89 bis 91 sind, soweit ihre Feststellung nicht von 
Amts wegen erfolgt, bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach 
dem Eintritte des Unfalls bei der dem Verletzten unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde an- 
zumelden. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Anmeldung bei der für den 
Wohnort des Entschädigungsberechtigten zuständigen unteren Verwaltungsbehörde erfolgt ist. 
In solchem Falle ist die Anmeldung unverzüglich an die zuständige Behörde abzugeben und 
der Beteiligte davon zu benachrichtigen. 
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