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*Bleibt bei den Beamten im Sinne des Artikel 89, die nicht mit Pensionsberechtigung
angestellt sind, die nach vorstehenden Vorschriften der Berechnung zu Grunde zu legende
Summe unter dem niedrigsten Diensteinkommen derjenigen Stellen, in denen solche Beamte
nach den bestehenden Grundsätzen zuerst mit Pensionsberechtigung angestellt werden können,
so ist der letztere Betrag der Berechnung zu Grunde zu legen.
Artikel 94.
Ist das der Berechnung der Hinterbliebenenrente zu Grunde zu legende Diensteinkommen
infolge eines früher erlittenen, nach den reichsgesetzlichen Vorschriften über Unfallversicherung
oder nach den Vorschriften über Unfallfürsorge entschädigten Unfalls geringer als der vor
diesem Unfalle bezogene Lohn oder das vor diesem Unfalle bezogene Diensteinkommen, so ist
die aus Anlaß des früheren Unfalls bei Lebzeiten bezogene Rente oder der aus diesem Anlasse
bezogene Ruhegehalt dem Diensteinkommen bis zur Höhe des der früheren Entschädigung
zu Grunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes oder Diensteinkommens hinzuzurechnen.
Artikel 95.
1 Der Anspruch auf Ruhegehalt (Artikel 89) beginnt mit dem Wegfalle des Diensteinkommens,
der Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Artikel 90) mit dem Ablaufe der Zeit,
für die der Sterbegehalt bezogen wurde, oder, soweit ein solcher nicht gewährt wird, mit
dem Ablaufe der Zeit, für die nach dem Artikel 90 Abs. 1 Ziff. 1 das Diensteinkommen
oder der Ruhegehalt weiter bezogen worden ist.
2 Der Anspruch auf Ruhegehalt (Artikel 89) erlischt mit dem Ablaufe des Monats,
in dem der Beamte stirbt oder die der Bewilligung zu Grunde liegenden Voraussetzungen
ihr Ende erreicht haben.
3 Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Artikel 90) erlischt für jeden Berechtigten
mit dem Ablaufe des Monats, in dem er sich verheiratet oder stirbt. Außerdem erlischt der
Anspruch auf diese Renten:
1. für jedes Kind mit dem Ablaufe des Monats, in dem es das einundzwanzigste
Lebensjahr vollendet;
2. für die Verwandten der aufsteigenden Linie und für die elternlosen Enkel mit
dem Ablaufe des Monats, in dem die Voraussetzung der Bedürftigkeit in Wegfall
gekommen ist oder die elternlosen Enkel das achtzehnte Lebensjahr vollendet
haben.