Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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*Bleibt  bei  den  Beamten  im  Sinne  des  Artikel  89,  die  nicht  mit  Pensionsberechtigung
angestellt  sind,  die  nach  vorstehenden  Vorschriften  der  Berechnung  zu  Grunde  zu  legende
Summe  unter  dem  niedrigsten  Diensteinkommen  derjenigen  Stellen,  in  denen  solche  Beamte
nach  den  bestehenden  Grundsätzen  zuerst  mit  Pensionsberechtigung  angestellt  werden  können,
so  ist  der  letztere  Betrag  der  Berechnung  zu  Grunde  zu  legen.

Artikel  94.

Ist  das  der  Berechnung  der  Hinterbliebenenrente  zu  Grunde  zu  legende  Diensteinkommen
infolge  eines  früher  erlittenen,  nach  den  reichsgesetzlichen  Vorschriften  über  Unfallversicherung
oder  nach  den  Vorschriften  über  Unfallfürsorge  entschädigten  Unfalls  geringer  als  der  vor
diesem  Unfalle  bezogene  Lohn  oder  das  vor  diesem  Unfalle  bezogene  Diensteinkommen,  so  ist
die  aus  Anlaß  des  früheren  Unfalls  bei  Lebzeiten  bezogene  Rente  oder  der  aus  diesem  Anlasse
  bezogene  Ruhegehalt  dem  Diensteinkommen  bis  zur  Höhe  des  der  früheren  Entschädigung
zu  Grunde  gelegten  Jahresarbeitsverdienstes  oder  Diensteinkommens  hinzuzurechnen.

Artikel  95.

1  Der  Anspruch  auf  Ruhegehalt  (Artikel  89)  beginnt  mit  dem  Wegfalle  des  Diensteinkommens,
  der  Anspruch  auf  Hinterbliebenenrente  (Artikel  90)  mit  dem  Ablaufe  der  Zeit,
für  die  der  Sterbegehalt  bezogen  wurde,  oder,  soweit  ein  solcher  nicht  gewährt  wird,  mit
dem  Ablaufe  der  Zeit,  für  die  nach  dem  Artikel  90  Abs.  1  Ziff.  1  das  Diensteinkommen
oder  der  Ruhegehalt  weiter  bezogen  worden  ist.

2  Der  Anspruch  auf  Ruhegehalt  (Artikel  89)  erlischt  mit  dem  Ablaufe  des  Monats,
in  dem  der  Beamte  stirbt  oder  die  der  Bewilligung  zu  Grunde  liegenden  Voraussetzungen
ihr  Ende  erreicht  haben.

3  Der  Anspruch  auf  Hinterbliebenenrente  (Artikel  90)  erlischt  für  jeden  Berechtigten
mit  dem  Ablaufe  des  Monats,  in  dem  er  sich  verheiratet  oder  stirbt.  Außerdem  erlischt  der
Anspruch  auf  diese  Renten:

1.  für  jedes  Kind  mit  dem  Ablaufe  des  Monats,  in  dem  es  das  einundzwanzigste
Lebensjahr  vollendet;

2.  für  die  Verwandten  der  aufsteigenden  Linie  und  für  die  elternlosen  Enkel  mit
dem  Ablaufe  des  Monats,  in  dem  die  Voraussetzung  der  Bedürftigkeit  in  Wegfall
  gekommen  ist  oder  die  elternlosen  Enkel  das  achtzehnte  Lebensjahr  vollendet
haben.