Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.  615

2  Steht  den  in  den  Artikeln  89,  90  bezeichneten  Personen  wegen  eines  im  Dienste
erlittenen  Betriebsunfalls  auf  Grund  der  Reichsgesetze  oder  der  bayerischen  Landesgesetze  ein
Schadensersatzanspruch  gegen  die  im  §  10  des  Reichs-Unfallfürsorgegesetzes  vom  18.  Juni  1901
aufgeführten  Personen  zu,  so  geht  dieser  Anspruch  in  der  Höhe  der  den  Entschädigungsberechtigten
  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  vom  Staate  zu  zahlenden  Beträge  auf
den  Staat  über.

3.  Ebenso  gehen  diejenigen  Entschädigungsansprüche,  die  den  in  den  Artikeln  89,  90
bezeichneten  Personen  wegen  eines  im  Dienste  erlittenen  Betriebsunfalls  auf  Grund  bayerischer
Landesgesetze  gegen  andere  als  die  im  §  10  des  Reichs-Unfallfürsorgegesetzes  vom  18.  Juni  1901
bezeichneten  Personen  zustehen,  in  der  Höhe  der  den  Entschädigungsberechtigten  auf  Grund
des  gegenwärtigen  Gesetzes  vom  Staate  zu  zahlenden  Beträge  auf  den  Staat  über.

B.  Fürsorge  bei  Unfällen,  die  in  einem  der  reichsgesetzlichen  Unfallversicherung  nicht  unterliegenden
  Betrieb  oder  Dienstzweig  eintreten.

Artikel  101.

1.  Die  Vorschriften  der  Artikel  89  bis  100  dieses  Gesetzes  finden,  unbeschadet  der  Vorschrift
  im  §  5  des  Reichshaftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871,  auch  Anwendung,  wenn
Beamte  in  Ausübung  des  Dienstes  in  einem  reichsgesetzlich  der  Unfallversicherung  nicht  unterliegenden
  Betrieb  oder  Dienstzweig  einen  Unfall  erleiden.

2-  Ansprüche  auf  Ersatz  des  durch  den  Unfall  verursachten  Schadens,  die  dem  Beamten
oder  seinen  Hinterbliebenen  gegen  Dritte  auf  Grund  gesetzlicher  Vorschrift  zustehen,  gehen  bis
zur  Höhe  der  ihnen  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  zukommenden  Leistungen  an  den  Staat  über.

VII.  Abschnitt.
Dienstaufsicht  und  Dienststrafrecht.
A.  Dienstaussicht.

Artikel  102.

1.  Die  Vorschriften  über  die  Onalifikation  der  Beamten  werden  von  der  Staatsregierung
erlassen.

2  Auf  Verlangen  ist  dem  Beamten  der  wesentliche  Inhalt  der  Einträge  in  seiner  Qualifikationsliste

  bekannt  zu  geben.  Gegen  die  Einträge  ist  Beschwerde  zulässig.
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