Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.  613

*Gehört  der  Verletzte  auf  Grund  gesetzlicher  oder  statutarischer  Verpflichtung  einer  Krankenkasse
  oder  der  Gemeinde-Krankenversicherung  an,  so  wird  bis  zum  Ablaufe  der  dreizehnten
Woche  nach  dem  Eintritte  des  Unfalls  der  Ruhegehalt  und  der  Ersatz  der  Kosten  des  Heilverfahrens
  um  den  Betrag  der  von  der  Krankenkasse  oder  der  Gemeinde-Krankenversicherung
geleisteten  Krankenunterstützung  gekürzt.  Der  Anspruch  auf  das  Sterbegeld  und  vom  Beginne
der  vierzehnten  Woche  ab  auch  der  Anspruch  auf  den  Ruhegehalt  sowie  auf  den  Ersatz  der
Kosten  des  Heilverfahrens  geht  bis  zum  Betrage  des  von  der  Krankenkasse  gezahlten  Sterbegeldes
  oder  bis  zum  Betrage  der  von  ihr  gewährten  weiteren  Krankenunterstützung  auf  die
Krankenkasse  über.  Als  Wert  der  freien  ärztlichen  Behandlung,  der  Arznei  und  der  Heilmittel
  (§  6  Abs.  1  Ziff.  1  des  Krankenversicherungsgesetzes)  gilt  die  Hälfte  des  gesetzlichen
Mindestbetrags  des  Krankengeldes.

Artikel  96.

1  Ein  Anspruch  auf  die  in  den  Artikeln  89  bis  91  bezeichneten  Bezüge  besteht  nicht,
wenn  der  Verletzte  den  Unfall  vorsätzlich  oder  durch  ein  Verschulden  herbeigeführt  hat,  wegen
dessen  auf  Dienstentlassung  oder  auf  Verlust  des  Titels  und  Ruhegehaltsanspruchs  gegen  ihn
erkannt  oder  wegen  dessen  ihm  die  Fähigkeit  zur  Beschäftigung  in  einem  öffentlichen  Dienstzweig
  aberkannt  worden  ist.  Die  Verhängung  der  Dienstentlassung  mit  der  Wirkung  des
Verlustes  des  Anspruchs  auf  Unfallfürsorge  erfolgt  auch  hinsichtlich  der  widerruflichen  Beamten
  nach  den  für  die  Dienstentlassung  der  unwiderruflichen  Beamten  maßgebenden  Vorschriften
  (Artikel  118  ff.).

2  Der  Anspruch  kann,  auch  ohne  daß  ein  Urteil  der  bezeichneten  Art  ergangen  ist,  ganz
oder  teilweise  abgelehnt  werden,  falls  das  Verfahren  wegen  des  Todes  oder  der  Abwesenheit
des  Betreffenden  oder  aus  einem  anderen  in  seiner  Person  liegenden  Grunde  nicht  durchgeführt
  werden  kann.

Artikel  97.

1.  Ansprüche  auf  Grund  der  Artikel  89  bis  91  sind,  soweit  ihre  Feststellung  nicht  von
Amts  wegen  erfolgt,  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses  vor  Ablauf  von  zwei  Jahren  nach
dem  Eintritte  des  Unfalls  bei  der  dem  Verletzten  unmittelbar  vorgesetzten  Dienstbehörde  anzumelden.
  Die  Frist  gilt  auch  dann  als  gewahrt,  wenn  die  Anmeldung  bei  der  für  den
Wohnort  des  Entschädigungsberechtigten  zuständigen  unteren  Verwaltungsbehörde  erfolgt  ist.
In  solchem  Falle  ist  die  Anmeldung  unverzüglich  an  die  zuständige  Behörde  abzugeben  und

der  Beteiligte  davon  zu  benachrichtigen.
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