Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Artikel 119. 
1 Die Disziplinargerichte sind: 
1. in erster Instanz die Disziplinarkammern; 
2. in zweiter Instanz der Disziplinarhof. 
2. Die Disziplinarkammern führen die Bezeichnung „Disziplinarkammer für nichtrichter- 
liche Beamte“, der Disziplinarhof die Bezeichnung „Disziplinarhof für nichtrichterliche Beamte“. 
Artikel 120. 
1 Am Sitze jedes Oberlandesgerichts wird eine Disziplinarkammer errichtet. 
2. Die Disziplinarkammer besteht aus einem Präsidenten, den Mitgliedern und stell- 
vertretenden Mitgliedern der bei demselben Oberlandesgerichte gebildeten Disziplinarkammer 
für richterliche Beamte, ferner je zwei bis sechs Beamten aus dem Geschäftkreise jedes 
Ministeriums und der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern. Diese Beamten und ihre 
Stellvertreter müssen unwiderrufliche Beamte im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 bis 4 sein; 
sie werden vom König auf die Dauer des von ihnen bekleideten Hauptamts ernannt. 
: Präsident der Disziplinarkammer ist der Präsident des Oberlandesgerichts. Im Ver- 
hinderungsfalle wird dieser durch den Senatspräsidenten und, wenn mehrere Senatspräsidenten 
vorhanden sind, durch den dienstältesten, bei gleichem Dienstalter durch den der Geburt nach 
ältesten Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts vertreten. 
Artikel 121. 
1 Die Disziplinarkammer entscheidet mit Einschluß des Präsidenten in der Besetzung 
von fünf Mitgliedern. 
2 Bei der Entscheidung müssen außer dem Präsidenten zwei Mitglieder oder stellvertretende 
Mitglieder der Disziplinarkammer für richterliche Beamte mitwirken; die beiden anderen 
Mitglieder werden dem Geschäftskreise des Ministeriums entnommen, dem der beschuldigte 
Beamte untersteht, und, wenn sich das Verfahren gegen Beamte aus dem Geschäftskreise 
mehrerer Ministerien richtet, dem Geschäftskreise dieser Ministerien. 
8 Die Zusammensetzung der Disziplinarkammer erfolgt durch den Präsidenten. 
Artikel 122. 
1. Zuständig im einzelnen Falle ist die Disziplinarkammer, in deren Bezirk der Beschuldigte 
zur Zeit der Einleitung des Disziplinarverfahrens seinen Amtssitz hat, und, wenn dieser 
anßerhalb Bayerns sich befindet, die Disziplinarkammer in München. 
2 Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit verschiedener Disziplinarkammern 
entscheidet der Disziplinarhof.