Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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“.  Der  Oberstaatsanwalt  und  der  Generalstaatsanwalt  haben  den  Weisungen  des
Ministeriums  und  den  Anregungen  der  Stelle,  welche  die  Einleitung  des  Verfahrens  veranlaßt
haben,  Rechnung  zu  tragen.

Artikel  127.

Eine  besondere  Verpflichtung  der  Mitglieder  der  Disziplinarkammern  und  des
Disziplinarhofs  auf  die  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  findet  nicht  statt.

Artikel  128.

1  Hinsichtlich  der  Ausschließung  und  Ablehnung  von  Mitgliedern  der  Disziplinarkammern
und  des  Disziplinarhofs  finden  die  Vorschriften  der  Reichs-Strafprozeßordnung  über  die
Ausschließung  und  Ablehnung  von  Gerichtspersonen  mit  Ausnahme  des  §  23  Abs.  3  dieses
Gesetzes  entsprechende  Anwendung.

:  Über  die  Ausschließung  oder  Ablehnung  entscheidet  das  Disziplinargericht,  dem  das
Mitglied  angehört.

Wird  die  Disziplinarkammer  durch  Ausscheiden  der  abgelehnten  Mitglieder  beschlußunfähig,
  so  entscheidet  der  Disziplinarhof  und  verweist  erforderlichenfalls  die  Aburteilung  der
Sache  an  eine  andere  Disziplinarkammer.

*Ablehnungsgesuche  wegen  Besorgnis  der  Befangenheit  sind  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses
  spätestens  vor  Beginn  der  Hauptverhandlung  bei  dem  Disziplinargericht  anzubringen,
dem  die  abzulehnenden  Mitglieder  angehören.

5.  Gegen  den  auf  ein  Ablehnungsgesuch  erlassenen  Beschluß  des  Disziplinargerichts  findet
ein  Rechtsmittel  nicht  statt.

Artikel  129.

1  Das  Disziplinarverfahren  ist  auf  Antrag  des  zuständigen  Ministeriums  oder  der  von
diesem  ermächtigten  Stelle  durch  Verfügung  des  Präsidenten  der  Disziplinarkammer  einzuleiten.

2  Ist  Gefahr  auf  Verzug,  so  können  auch  vor  der  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens
von  den  dem  Beschuldigten  vorgesetzten  Behörden  und  Beamten  Untersuchungshandlungen
zur  Sicherung  des  Beweises  vorgenommen  werden.  Zu  diesen  Untersuchungshandlungen  ist
ein  beeidigter  Protokollführer  beizuziehen.  In  dringenden  Fällen  kann  der  Beamte  eine
andere  geeignete  Persönlichkeit  als  Protokollführer  beiziehen  und  beeidigen.

Artikel  130.

Die  Vorschriften  der  Reichs-Strafprozeßordnung  über  den  Fristenlauf  und  über  die
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  Ablauf  von  Fristen  (§§  42  bis  47)  finden
auf  das  Disziplinarverfahren  entsprechende  Anwendung.