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“. Der Oberstaatsanwalt und der Generalstaatsanwalt haben den Weisungen des
Ministeriums und den Anregungen der Stelle, welche die Einleitung des Verfahrens veranlaßt
haben, Rechnung zu tragen.
Artikel 127.
Eine besondere Verpflichtung der Mitglieder der Disziplinarkammern und des
Disziplinarhofs auf die Erfüllung ihrer Obliegenheiten findet nicht statt.
Artikel 128.
1 Hinsichtlich der Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Disziplinarkammern
und des Disziplinarhofs finden die Vorschriften der Reichs-Strafprozeßordnung über die
Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen mit Ausnahme des § 23 Abs. 3 dieses
Gesetzes entsprechende Anwendung.
: Über die Ausschließung oder Ablehnung entscheidet das Disziplinargericht, dem das
Mitglied angehört.
Wird die Disziplinarkammer durch Ausscheiden der abgelehnten Mitglieder beschlußunfähig,
so entscheidet der Disziplinarhof und verweist erforderlichenfalls die Aburteilung der
Sache an eine andere Disziplinarkammer.
*Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit sind bei Vermeidung des Ausschlusses
spätestens vor Beginn der Hauptverhandlung bei dem Disziplinargericht anzubringen,
dem die abzulehnenden Mitglieder angehören.
5. Gegen den auf ein Ablehnungsgesuch erlassenen Beschluß des Disziplinargerichts findet
ein Rechtsmittel nicht statt.
Artikel 129.
1 Das Disziplinarverfahren ist auf Antrag des zuständigen Ministeriums oder der von
diesem ermächtigten Stelle durch Verfügung des Präsidenten der Disziplinarkammer einzuleiten.
2 Ist Gefahr auf Verzug, so können auch vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens
von den dem Beschuldigten vorgesetzten Behörden und Beamten Untersuchungshandlungen
zur Sicherung des Beweises vorgenommen werden. Zu diesen Untersuchungshandlungen ist
ein beeidigter Protokollführer beizuziehen. In dringenden Fällen kann der Beamte eine
andere geeignete Persönlichkeit als Protokollführer beiziehen und beeidigen.
Artikel 130.
Die Vorschriften der Reichs-Strafprozeßordnung über den Fristenlauf und über die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Ablauf von Fristen (§§ 42 bis 47) finden
auf das Disziplinarverfahren entsprechende Anwendung.