Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.  621

Artikel  123.

Der  Disziplinarhof  kann  auf  Antrag  des  Staatsanwalts  oder  des  Beschuldigten  die
Verweisung  der  Sache  an  eine  andere  Disziplinarkammer  beschließen,  wenn  Gründe  vorliegen,
welche  die  Unbefangenheit  der  zuständigen  Disziplinarkammer  zweifelhaft  machen.

Artikel  124.

1  Der  Disziplinarhof  hat  seinen  Sitz  in  München.

2  Er  besteht  aus  einem  Präsidenten,  den  Mitgliedern  und  stellvertretenden  Mitgliedern
des  Disziplinarhofs  für  richterliche  Beamte,  ferner  je  drei  bis  sechs  Beamten  aus  dem
Geschäftskreise  jedes  Ministeriums  und  der  erforderlichen  Anzahl  von  Stellvertretern.  Diese
Beamten  und  ihre  Stellvertreter  müssen  unwiderrufliche  Beamte  im  Sinne  des  Artikel  6
Abs.  1  bis  4  sein;  sie  werden  vom  König  auf  die  Dauer  des  von  ihnen  bekleideten
Hauptamts  ernannt.

3  Präsident  des  Disziplinarhofs  ist  der  Präsident  des  Obersten  Landesgerichts.  Im
Verhinderungsfalle  wird  dieser  durch  den  dienstältesten  Senatspräsidenten  und  bei  gleichem
Dienstalter  durch  den  der  Geburt  nach  ältesten  Senatspräsidenten  des  Obersten  Landesgerichts
  vertreten.

Artikel  125.

1.  Der  Disziplinarhof  entscheidet  mit  Einschluß  des  Präsidenten  in  der  Besetzung  von
sieben  Mitgliedern.

2  Bei  jeder  Entscheidung  müssen  außer  dem  Präsidenten  drei  Mitglieder  oder  stellvertretende
  Mitglieder  des  Disziplinarhofs  für  richterliche  Beamte  mitwirken;  die  drei  anderen
Mitglieder  werden  dem  Geschäftskreise  des  Ministeriums  entnommen,  dem  der  beschuldigte
Beamte  untersteht,  und,  wenn  das  Verfahren  sich  gegen  Beamte  aus  dem  Geschäftskreise
mehrerer  Ministerien  richtet,  dem  Geschäftskreise  dieser  Ministerien.

3  Die  Zusammensetzung  des  Disziplinarhofs  erfolgt  durch  den  Präsidenten.

Artikel  126.

1  Die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft  bei  der  Disziplinarkammer  obliegen  dem
Oberstaatsanwalte  bei  dem  Oberlandesgerichte.

2.  Bei  dem  Disziplinarhofe  besorgt  der  Generalstaatsanwalt  bei  dem  Obersten  Landesgerichte
  die  Geschäfte  der  Staatsanwaltschaft.

3  Den  Dienst  des  Gerichtsschreibers  bei  den  Disziplinargerichten  versehen  die  Gerichtsschreiber
  der  betreffenden  Gerichtshöfe.
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