Nr. 59. 621
Artikel 123.
Der Disziplinarhof kann auf Antrag des Staatsanwalts oder des Beschuldigten die
Verweisung der Sache an eine andere Disziplinarkammer beschließen, wenn Gründe vorliegen,
welche die Unbefangenheit der zuständigen Disziplinarkammer zweifelhaft machen.
Artikel 124.
1 Der Disziplinarhof hat seinen Sitz in München.
2 Er besteht aus einem Präsidenten, den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern
des Disziplinarhofs für richterliche Beamte, ferner je drei bis sechs Beamten aus dem
Geschäftskreise jedes Ministeriums und der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern. Diese
Beamten und ihre Stellvertreter müssen unwiderrufliche Beamte im Sinne des Artikel 6
Abs. 1 bis 4 sein; sie werden vom König auf die Dauer des von ihnen bekleideten
Hauptamts ernannt.
3 Präsident des Disziplinarhofs ist der Präsident des Obersten Landesgerichts. Im
Verhinderungsfalle wird dieser durch den dienstältesten Senatspräsidenten und bei gleichem
Dienstalter durch den der Geburt nach ältesten Senatspräsidenten des Obersten Landesgerichts
vertreten.
Artikel 125.
1. Der Disziplinarhof entscheidet mit Einschluß des Präsidenten in der Besetzung von
sieben Mitgliedern.
2 Bei jeder Entscheidung müssen außer dem Präsidenten drei Mitglieder oder stellvertretende
Mitglieder des Disziplinarhofs für richterliche Beamte mitwirken; die drei anderen
Mitglieder werden dem Geschäftskreise des Ministeriums entnommen, dem der beschuldigte
Beamte untersteht, und, wenn das Verfahren sich gegen Beamte aus dem Geschäftskreise
mehrerer Ministerien richtet, dem Geschäftskreise dieser Ministerien.
3 Die Zusammensetzung des Disziplinarhofs erfolgt durch den Präsidenten.
Artikel 126.
1 Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei der Disziplinarkammer obliegen dem
Oberstaatsanwalte bei dem Oberlandesgerichte.
2. Bei dem Disziplinarhofe besorgt der Generalstaatsanwalt bei dem Obersten Landesgerichte
die Geschäfte der Staatsanwaltschaft.
3 Den Dienst des Gerichtsschreibers bei den Disziplinargerichten versehen die Gerichtsschreiber
der betreffenden Gerichtshöfe.
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