Nr. 59. 625
2 Vor dem Schlusse der Voruntersuchung ist dem Beschuldigten das Ergebnis mitzu—
teilen und ihm nochmals Gelegenheit zu seiner Verteidigung zu geben.
3 Auch im Laufe der Voruntersuchung soll dem Beschuldigten, soweit es ohne Gefährdung
des Untersuchungszwecks geschehen kann, im Interesse seiner Verteidigung von wichtigen oder
neuen Beweisergebnissen Mitteilung gemacht werden.
Artikel 137.
1 Erachtet der die Voruntersuchung führende Beamte die Untersuchung für geschlossen,
so übermittelt er die Akten dem Staatsanwalte.
2 Beantragt der Staatsanwalt eine Ergänzung der Voruntersuchung, so hat der die
Voruntersuchung führende Beamte, wenn er dem Antrage nicht stattgeben will, die Entscheidung
des Präsidenten der Disziplinarkammer einzuholen.
3 Auf Grund des Ergebnisses der Voruntersuchung stellt der Staatsanwalt seine Anträge
an die Disziplinarkammer.
7 Beantragt der Staatsanwalt die Verweisung der Sache zur Hauptverhandlung, so
hat er eine Anschuldigungsschrift zu fertigen, in welche die wesentlichen Ergebnisse der Ermittlungen
aufzunehmen sind. Diese Anschuldigungsschrift ist dem Beschuldigten zur Erklärung
binnen einer von dem Präsidenten zu bestimmenden Frist mitzuteilen.
" Die Disziplinarkammer kann eine Ergänzung der Voruntersuchung anordnen.
Artikel 138.
1 Liegt nach dem Ergebnisse der Voruntersuchung ein Dienstvergehen nicht vor, so hat
die Disziplinarkammer den Beschuldigten außer Verfolgung zu setzen.
2 Liegt ein Dienstvergehen vor, ist aber die Verurteilung zur Strafversetzung oder
Dienstentlassung nicht zu erwarten, so hat, unbeschadet der Vorschrift des Artikel 118 Satz 2,
die Disziplinarkammer das Verfahren einzustellen. In diesem Falle kann die zuständige
Behörde eine Ordnungsstrafe verhängen.
3. Steht dem weiteren Verfahren der Umstand entgegen, daß der Beschuldigte nach der
Tat in Geisteskrankheit verfallen ist, so kann die vorläufige Einstellung des Verfahrens
beschlossen werden.
4. In den Fällen der Abs. 1, 2 ist dem Beschuldigten eine Ausfertigung des Beschlusses
der Disziplinarkammer zu erteilen.
Artikel 139.
1. Ist der Beschuldigte nach dem Ergebnisse der Voruntersuchung eines Dienstvergehens
hinreichend verdächtig, das die Strafversetzung oder Dienstentlassung begründet, so verweist
die Disziplinarkammer die Sache zur Hauptverhandlung.