Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.  625

2  Vor  dem  Schlusse  der  Voruntersuchung  ist  dem  Beschuldigten  das  Ergebnis  mitzu—
teilen  und  ihm  nochmals  Gelegenheit  zu  seiner  Verteidigung  zu  geben.

3  Auch  im  Laufe  der  Voruntersuchung  soll  dem  Beschuldigten,  soweit  es  ohne  Gefährdung
des  Untersuchungszwecks  geschehen  kann,  im  Interesse  seiner  Verteidigung  von  wichtigen  oder
neuen  Beweisergebnissen  Mitteilung  gemacht  werden.

Artikel  137.

1  Erachtet  der  die  Voruntersuchung  führende  Beamte  die  Untersuchung  für  geschlossen,
so  übermittelt  er  die  Akten  dem  Staatsanwalte.

2  Beantragt  der  Staatsanwalt  eine  Ergänzung  der  Voruntersuchung,  so  hat  der  die
Voruntersuchung  führende  Beamte,  wenn  er  dem  Antrage  nicht  stattgeben  will,  die  Entscheidung
  des  Präsidenten  der  Disziplinarkammer  einzuholen.

3  Auf  Grund  des  Ergebnisses  der  Voruntersuchung  stellt  der  Staatsanwalt  seine  Anträge
an  die  Disziplinarkammer.

7  Beantragt  der  Staatsanwalt  die  Verweisung  der  Sache  zur  Hauptverhandlung,  so
hat  er  eine  Anschuldigungsschrift  zu  fertigen,  in  welche  die  wesentlichen  Ergebnisse  der  Ermittlungen
  aufzunehmen  sind.  Diese  Anschuldigungsschrift  ist  dem  Beschuldigten  zur  Erklärung
binnen  einer  von  dem  Präsidenten  zu  bestimmenden  Frist  mitzuteilen.

"  Die  Disziplinarkammer  kann  eine  Ergänzung  der  Voruntersuchung  anordnen.

Artikel  138.

1  Liegt  nach  dem  Ergebnisse  der  Voruntersuchung  ein  Dienstvergehen  nicht  vor,  so  hat
die  Disziplinarkammer  den  Beschuldigten  außer  Verfolgung  zu  setzen.

2  Liegt  ein  Dienstvergehen  vor,  ist  aber  die  Verurteilung  zur  Strafversetzung  oder
Dienstentlassung  nicht  zu  erwarten,  so  hat,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  Artikel  118  Satz  2,
die  Disziplinarkammer  das  Verfahren  einzustellen.  In  diesem  Falle  kann  die  zuständige
Behörde  eine  Ordnungsstrafe  verhängen.

3.  Steht  dem  weiteren  Verfahren  der  Umstand  entgegen,  daß  der  Beschuldigte  nach  der
Tat  in  Geisteskrankheit  verfallen  ist,  so  kann  die  vorläufige  Einstellung  des  Verfahrens
beschlossen  werden.

4.  In  den  Fällen  der  Abs.  1,  2  ist  dem  Beschuldigten  eine  Ausfertigung  des  Beschlusses
der  Disziplinarkammer  zu  erteilen.

Artikel  139.

1.  Ist  der  Beschuldigte  nach  dem  Ergebnisse  der  Voruntersuchung  eines  Dienstvergehens
hinreichend  verdächtig,  das  die  Strafversetzung  oder  Dienstentlassung  begründet,  so  verweist
die  Disziplinarkammer  die  Sache  zur  Hauptverhandlung.