Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.  627

7  Der  Beschuldigte  kann  sich  des  Beistandes  eines  Rechtsanwalts  als  Verteidigers  bedienen.
  Diesem  ist  die  Einsicht  der  Akten  zu  gestatten.

Artikel  143.

1  Die  Hauptverhandlung  findet  statt,  auch  wenn  der  Beschuldigte  nicht  erschienen  ist.

2.  Er  kann  sich  durch  einen  Rechtsanwalt  vertreten  lassen.  Der  Disziplinarkammer
steht  es  jedoch  frei,  das  persönliche  Erscheinen  des  Beschuldigten  unter  der  Warnung  anzuordnen,
  daß  bei  seinem  Ausbleiben  ein  Verteidiger  zu  seiner  Vertretung  nicht  würde
zugelassen  werden.

3.Die  Verhandlung  ist  nicht  öffentlich.  Das  Ministerium  oder  die  von  ihm  ermächtigte
Stelle  ist  befugt,  einen  Beamten  in  die  Verhandlung  abzuordnen.  Auf  Antrag  des  Beschuldigten
  können  einzelne  Personen  nach  dem  Ermessen  des  Vorsitzenden  als  Zuhörer
zugelassen  werden.  '

4sHinsichtlichderHandhabungderSitzungspolizeifindendieVorfchrifteitdesReichs-Gerichtsverfassungsgesetzes
  entsprechende  Anwendung.

Artikel  144.

1  Bei  der  Hauptverhandlung  wird  der  Verweisungsbeschluß  verlesen.

2  Hierauf  wird  der  Beschuldigte  vernommen.  Gesteht  er  die  den  Gegenstand  der  Anschuldigung
  bildenden  Tatsachen  ein  und  walten  gegen  die  Glaubwürdigkeit  seines  Geständnisses
keine  Bedenken  ob,  so  beschließt  die  Disziplinarkammer,  daß  eine  Beweiserhebung  nicht
stattfinde.

à  Andernfalls  gibt  ein  von  dem  Präsidenten  der  Disziplinarkammer  aus  der  Zahl  ihrer
Mitglieder  ernannter  Berichterstatter  auf  Grund  der  bisherigen  Erhebungen  eine  Darstellung
der  Beweisaufnahme,  soweit  sie  sich  auf  die  in  dem  Verweisungsbeschluß  enthaltenen
Anschuldigungspunkte  bezieht  und  nicht  durch  unmittelbare  Beweiserhebung  in  der  Sitzung
(Artikel  145,  146)  ersetzt  wird.

*  Urkunden  und  andere  als  Beweismittel  dienende  Schriftstücke  sind  zu  verlesen,  ebenso
die  Protokolle  über  die  Aussagen  der  vernommenen  Zeugen  und  die  Gutachten  der  Sachverständigen,
  sofern  diese  Personen  nicht  bei  der  Hauptverhandlung  vernommen  werden.  Die
Verlesung  der  Aussage  eines  vor  der  Hauptverhandlung  vernommenen  Zeugen,  der  erst  in
der  Hauptverhandlung  von  seinem  Rechte,  das  Zeugnis  zu  verweigern,  Gebrauch  macht,  hat
zu  unterbleiben.

5  Zum  Schlusse  wird  der  Staatsanwalt  mit  seinem  Antrag  und  der  Beschuldigte  mit
seiner  Verteidigung  gehört.  Dem  Beschuldigten  gebührt  das  letzte  Wort.