Nr. 59. 627
7 Der Beschuldigte kann sich des Beistandes eines Rechtsanwalts als Verteidigers bedienen.
Diesem ist die Einsicht der Akten zu gestatten.
Artikel 143.
1 Die Hauptverhandlung findet statt, auch wenn der Beschuldigte nicht erschienen ist.
2. Er kann sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Der Disziplinarkammer
steht es jedoch frei, das persönliche Erscheinen des Beschuldigten unter der Warnung anzuordnen,
daß bei seinem Ausbleiben ein Verteidiger zu seiner Vertretung nicht würde
zugelassen werden.
3.Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Das Ministerium oder die von ihm ermächtigte
Stelle ist befugt, einen Beamten in die Verhandlung abzuordnen. Auf Antrag des Beschuldigten
können einzelne Personen nach dem Ermessen des Vorsitzenden als Zuhörer
zugelassen werden. '
4sHinsichtlichderHandhabungderSitzungspolizeifindendieVorfchrifteitdesReichs-Gerichtsverfassungsgesetzes
entsprechende Anwendung.
Artikel 144.
1 Bei der Hauptverhandlung wird der Verweisungsbeschluß verlesen.
2 Hierauf wird der Beschuldigte vernommen. Gesteht er die den Gegenstand der Anschuldigung
bildenden Tatsachen ein und walten gegen die Glaubwürdigkeit seines Geständnisses
keine Bedenken ob, so beschließt die Disziplinarkammer, daß eine Beweiserhebung nicht
stattfinde.
à Andernfalls gibt ein von dem Präsidenten der Disziplinarkammer aus der Zahl ihrer
Mitglieder ernannter Berichterstatter auf Grund der bisherigen Erhebungen eine Darstellung
der Beweisaufnahme, soweit sie sich auf die in dem Verweisungsbeschluß enthaltenen
Anschuldigungspunkte bezieht und nicht durch unmittelbare Beweiserhebung in der Sitzung
(Artikel 145, 146) ersetzt wird.
* Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke sind zu verlesen, ebenso
die Protokolle über die Aussagen der vernommenen Zeugen und die Gutachten der Sachverständigen,
sofern diese Personen nicht bei der Hauptverhandlung vernommen werden. Die
Verlesung der Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in
der Hauptverhandlung von seinem Rechte, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, hat
zu unterbleiben.
5 Zum Schlusse wird der Staatsanwalt mit seinem Antrag und der Beschuldigte mit
seiner Verteidigung gehört. Dem Beschuldigten gebührt das letzte Wort.