Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1895. (86)

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Bei  Prozeßvollmachten  treten  an  Stelle  der
Steuersätze  des  ersten  Absatzes  von  3,  5,  7)50)
10,  die  Steuersätze  von  2,  3,  4,  5  Mark.

Schriftstücke,  in  welchen  Jemand  einem  Dritten
gegenüber  erklärt,  daß  er  einem  Anderen  die  Vornahme
  einer  Angelegenheit  rechtlicher  Natur  aufgetragen
  habe,  sind  dem  Stempel  nicht  unterworfen,
  sofern  nicht  die  Verkehrssitte  eine  Vollmacht
  in  diesen  Fällen  erfordert  und  durch
das  Schriftstück  die  förmliche  Vollmacht  ersetzt
werden  soll.

Zu  Vollmachten,  in  denen  mehrere,  nicht  in
einer  Erb=  oder  sonstigen  Rechtsgemeinschaft
stehende  Personen  einen  Bevollmächtigten  bestellen,
ist  der  Vollmachtstempel  so  ant  zu  verwenden,  als
Vollmachtgeber  vorhanden  sind.

Wenn  bei  einer  gerichtlichen  oder  notariellen
Versteigerung  durch  die  Kaufbedingungen  oder
durch  besondere  Erklärungen  bestimmte  Personen
bevollmächtigt  werden,  nach  erfolgtem  Zuschlage
für  die  Versteiglasser  oder  für  die  Ansteigerer
die  Auflassungserklärung  abzugeben  und  für  die
Ansteigerer  die  Eintragung  der  Steigpreise  zu  be- 



 

 

 

5  Steuersatz  Berechnung
*  Segenstand  der  DVesteucrung.  vom  der
2  dun  wartp.  Stempelabgabe.
(73.)  10  000  Mark  nicht  übersteigt  .  .  ..  .  ..  —  5  —
150000  .  ..  —  7  50
bei  einem  höheren  Vetrage  .  .  .  .  ..  —  10  —
wenn  die  Vollmacht  zur  Vornahme  aller  oder
gewisser  Gattungen  von  Geschäften  für  den  Voll—
machtgeber  ermächtigt  (Generalvollmacht)  und  der
Werth  des  Gegenstandes  50  000  Mark  übersteigt  L0
Steht  der  Bevollmächtigte  in  einem  Dienstverhältnisse
  zu  dem  Vollmachtgeber,  höchstenl?]1·50
Wenn  der  Werth  des  Gegenstandes  der  Vollmacht
  nicht  schätzbar  ist,  wenn  es  sich  insbesondere
um  Vollmachten  zur  Ausübung  des  Stimmrechts
in  Geselihasten  aller  Art  handellt  .  .  ..  —  1  50