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Bei Prozeßvollmachten treten an Stelle der
Steuersätze des ersten Absatzes von 3, 5, 7)50)
10, die Steuersätze von 2, 3, 4, 5 Mark.
Schriftstücke, in welchen Jemand einem Dritten
gegenüber erklärt, daß er einem Anderen die Vornahme
einer Angelegenheit rechtlicher Natur aufgetragen
habe, sind dem Stempel nicht unterworfen,
sofern nicht die Verkehrssitte eine Vollmacht
in diesen Fällen erfordert und durch
das Schriftstück die förmliche Vollmacht ersetzt
werden soll.
Zu Vollmachten, in denen mehrere, nicht in
einer Erb= oder sonstigen Rechtsgemeinschaft
stehende Personen einen Bevollmächtigten bestellen,
ist der Vollmachtstempel so ant zu verwenden, als
Vollmachtgeber vorhanden sind.
Wenn bei einer gerichtlichen oder notariellen
Versteigerung durch die Kaufbedingungen oder
durch besondere Erklärungen bestimmte Personen
bevollmächtigt werden, nach erfolgtem Zuschlage
für die Versteiglasser oder für die Ansteigerer
die Auflassungserklärung abzugeben und für die
Ansteigerer die Eintragung der Steigpreise zu be-
5 Steuersatz Berechnung
* Segenstand der DVesteucrung. vom der
2 dun wartp. Stempelabgabe.
(73.) 10 000 Mark nicht übersteigt . . .. . .. — 5 —
150000 . .. — 7 50
bei einem höheren Vetrage . . . . .. — 10 —
wenn die Vollmacht zur Vornahme aller oder
gewisser Gattungen von Geschäften für den Voll—
machtgeber ermächtigt (Generalvollmacht) und der
Werth des Gegenstandes 50 000 Mark übersteigt L0
Steht der Bevollmächtigte in einem Dienstverhältnisse
zu dem Vollmachtgeber, höchstenl?]1·50
Wenn der Werth des Gegenstandes der Vollmacht
nicht schätzbar ist, wenn es sich insbesondere
um Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts
in Geselihasten aller Art handellt . . .. — 1 50