Nr. 59. 629
5. Die Verkündung des Urteils erfolgt am Schlusse der Verhandlung oder spätestens
innerhalb der darauffolgenden vierzehn Tage durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung
der Urteilsgründe. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch
mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. War die Verkündung des Urteils ausgesetzt,
so sind die Urteilsgründe vor derselben schriftlich festzusetzen. Dem Beschuldigten ist
eine Ausfertigung des Urteils zu erteilen.
Im übrigen finden hinsichtlich der Beratung und Abstimmung die Vorschriften der
§§ 194 bis 199 des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes und hinsichtlich der Beurkundung
der Urteile und der Erteilung von Ausfertigungen und Auszügen die Vorschriften des § 275
Abs. 2 bis 4 der Reichs-Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. Flür die Reihenfolge
bei der Abstimmung bemißt sich das Dienstalter nach der Zeit der Ernennung zum
Mitgliede der Disziplinarkammer.
Artikel 149.
Über die Hauptverhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, das den Ort und den
Tag der Verhandlung, die Namen der mitwirkenden Mitglieder des Disziplinargerichts, des
Staatsanwalts und des Gerichtsschreibers, dann des Beschuldigten und seines Verteidigers
sowie das Wesentliche über den Gang und über das Ergebnis der Verhandlung enthalten
und die verlesenen Schriftstücke bezeichnen muß.
à In das Protokoll sind ferner die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die
ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel aufzunehmen.
3 Kommt es auf die Feststellung eines Vorganges in der Hauptverhandlung oder des
Wortlauts einer Aussage oder Außerung an, so hat der Präsident die vollständige Niederschreibung
und Verlesung anzuordnen. In dem Protokoll ist zu bemerken, daß die Verlesung
geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben wurden.
4 Das Protokoll ist von dem Präsidenten und dem Gerichtsschreiber zu unterzeichnen.
Ist der Präsident verhindert, so unterzeichnet für ihn das älteste beisitzende Mitglied.
Artikel 150.
Ist weder der Beschuldigte noch ein Vertreter bei der Hauptverhandlung erschienen, so
kann der Beschuldigte gegen das Urteil binnen einer Woche nach der Zustellung die Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung
einer Frist nachsuchen.
« . Artikel 151.
Der Antrag des Ministeriums oder der von diesem ermächtigten Stelle (Artikel 129)
kann bis zur Verkündung des Urteils der Disziplinarkammer zurückgenommen werden. Nach
dem Erlasse des Verweisungsbeschlusses ist eine Zurücknahme nur mit Zustimmung des
Beschuldigten zulässig. Wird der Antrag zurückgenommen, so ist das Verfahren kinuustelen