Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.  629

5.  Die  Verkündung  des  Urteils  erfolgt  am  Schlusse  der  Verhandlung  oder  spätestens
innerhalb  der  darauffolgenden  vierzehn  Tage  durch  Verlesung  der  Urteilsformel  und  Eröffnung
der  Urteilsgründe.  Die  Eröffnung  der  Urteilsgründe  geschieht  durch  Verlesung  oder  durch
mündliche  Mitteilung  ihres  wesentlichen  Inhalts.  War  die  Verkündung  des  Urteils  ausgesetzt,
  so  sind  die  Urteilsgründe  vor  derselben  schriftlich  festzusetzen.  Dem  Beschuldigten  ist
eine  Ausfertigung  des  Urteils  zu  erteilen.

Im  übrigen  finden  hinsichtlich  der  Beratung  und  Abstimmung  die  Vorschriften  der
§§  194  bis  199  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes  und  hinsichtlich  der  Beurkundung
der  Urteile  und  der  Erteilung  von  Ausfertigungen  und  Auszügen  die  Vorschriften  des  §  275
Abs.  2  bis  4  der  Reichs-Strafprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.  Flür  die  Reihenfolge
  bei  der  Abstimmung  bemißt  sich  das  Dienstalter  nach  der  Zeit  der  Ernennung  zum

Mitgliede  der  Disziplinarkammer.
Artikel  149.

Über  die  Hauptverhandlung  wird  ein  Protokoll  aufgenommen,  das  den  Ort  und  den
Tag  der  Verhandlung,  die  Namen  der  mitwirkenden  Mitglieder  des  Disziplinargerichts,  des
Staatsanwalts  und  des  Gerichtsschreibers,  dann  des  Beschuldigten  und  seines  Verteidigers
sowie  das  Wesentliche  über  den  Gang  und  über  das  Ergebnis  der  Verhandlung  enthalten
und  die  verlesenen  Schriftstücke  bezeichnen  muß.

à  In  das  Protokoll  sind  ferner  die  im  Laufe  der  Verhandlung  gestellten  Anträge,  die
ergangenen  Entscheidungen  und  die  Urteilsformel  aufzunehmen.

3  Kommt  es  auf  die  Feststellung  eines  Vorganges  in  der  Hauptverhandlung  oder  des
Wortlauts  einer  Aussage  oder  Außerung  an,  so  hat  der  Präsident  die  vollständige  Niederschreibung
  und  Verlesung  anzuordnen.  In  dem  Protokoll  ist  zu  bemerken,  daß  die  Verlesung
geschehen  und  die  Genehmigung  erfolgt  ist  oder  welche  Einwendungen  erhoben  wurden.

4  Das  Protokoll  ist  von  dem  Präsidenten  und  dem  Gerichtsschreiber  zu  unterzeichnen.
Ist  der  Präsident  verhindert,  so  unterzeichnet  für  ihn  das  älteste  beisitzende  Mitglied.

Artikel  150.

Ist  weder  der  Beschuldigte  noch  ein  Vertreter  bei  der  Hauptverhandlung  erschienen,  so
kann  der  Beschuldigte  gegen  das  Urteil  binnen  einer  Woche  nach  der  Zustellung  die  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand  unter  den  gleichen  Voraussetzungen  wie  gegen  die  Versäumung
  einer  Frist  nachsuchen.

«  .  Artikel  151.

Der  Antrag  des  Ministeriums  oder  der  von  diesem  ermächtigten  Stelle  (Artikel  129)
kann  bis  zur  Verkündung  des  Urteils  der  Disziplinarkammer  zurückgenommen  werden.  Nach
dem  Erlasse  des  Verweisungsbeschlusses  ist  eine  Zurücknahme  nur  mit  Zustimmung  des
Beschuldigten  zulässig.  Wird  der  Antrag  zurückgenommen,  so  ist  das  Verfahren  kinuustelen