Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.  645

J.  Beamte  der  Fachschulen.

Artikel  190.

Den  Beamten  derjenigen  Fachschulen,  die  ganz  oder  größtenteils  aus  staatlichen  Mitteln
unterhalten  werden,  kann  nach  Maßgabe  des  dienstlichen  Bedürfnisses  die  Eigenschaft  von
etatsmäßigen  Beamten  im  Sinne  des  Artikel  2  dieses  Gesetzes  verliehen  werden,  sofern  ihre
Gehalte  gleichzeitig  der  Gehaltsordnung  entsprechend  geregelt  werden.  Die  Dauer  der
Widerruflichkeit  ihres  Dienstverhältnisses  ist  jeweils  entsprechend  festzusetzen.

K.  Beamte  der  K.  Bank.

Artikel  191.

Durch  Königliche  Verordnung  können  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  über  die  etatsmäßigen
  Beamten  ganz  oder  teilweise  auf  die  Beamten  der  K.  Bank  für  entsprechend  anwendbar
erklärt  werden.

L.  Beamte  der  Militärverwaltung.

Artikel  192.

Auf  die  Beamten  der  Militärverwaltung  finden  lediglich  Abschnitt  I,  II,  VII  bis  X
dieses  Gesetzes  entsprechende  Anwendung  unter  den  nachstehenden  besonderen  Festsetzungen.

Artikel  193.

Etatsmäßige  Beamte  sind  diejenigen  Beamten,  die  eine  in  den  Besoldungsetats  aufgeführte
  Stelle  bekleiden  und  in  den  in  dem  Artikel  5  Abs.  1  vorgeschriebenen  Formen

ernannt  werden.
Artikel  194.

1  Das  Dienstverhältnis  der  Beamten,  die  in  dem  diesem  Gesetz  als  Anlage  IV.
beigefügten  Verzeichnis  aufgeführt  sind,  ist  nach  einer  etatsmäßigen  Dienstzeit  von  drei  Jahren
unwiderruflich.

2  Das  Dienstverhältnis  der  übrigen  etatsmäßigen  Beamten  ist  nach  einer  etatsmäßigen
Dienstzeit  von  zehn  Jahren  unwiderruflich.

Artikel  195.

1  Für  das  Dienstverhältnis  der  außeretatsmäßigen  Beamten  sind  die  einschlägigen
allgemeinen  Vorschriften  und  die  mit  diesen  Beamten  abgeschlossenen  Dienstverträge  maßgebend.
123