Nr. 59. 645
J. Beamte der Fachschulen.
Artikel 190.
Den Beamten derjenigen Fachschulen, die ganz oder größtenteils aus staatlichen Mitteln
unterhalten werden, kann nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses die Eigenschaft von
etatsmäßigen Beamten im Sinne des Artikel 2 dieses Gesetzes verliehen werden, sofern ihre
Gehalte gleichzeitig der Gehaltsordnung entsprechend geregelt werden. Die Dauer der
Widerruflichkeit ihres Dienstverhältnisses ist jeweils entsprechend festzusetzen.
K. Beamte der K. Bank.
Artikel 191.
Durch Königliche Verordnung können die Vorschriften dieses Gesetzes über die etatsmäßigen
Beamten ganz oder teilweise auf die Beamten der K. Bank für entsprechend anwendbar
erklärt werden.
L. Beamte der Militärverwaltung.
Artikel 192.
Auf die Beamten der Militärverwaltung finden lediglich Abschnitt I, II, VII bis X
dieses Gesetzes entsprechende Anwendung unter den nachstehenden besonderen Festsetzungen.
Artikel 193.
Etatsmäßige Beamte sind diejenigen Beamten, die eine in den Besoldungsetats aufgeführte
Stelle bekleiden und in den in dem Artikel 5 Abs. 1 vorgeschriebenen Formen
ernannt werden.
Artikel 194.
1 Das Dienstverhältnis der Beamten, die in dem diesem Gesetz als Anlage IV.
beigefügten Verzeichnis aufgeführt sind, ist nach einer etatsmäßigen Dienstzeit von drei Jahren
unwiderruflich.
2 Das Dienstverhältnis der übrigen etatsmäßigen Beamten ist nach einer etatsmäßigen
Dienstzeit von zehn Jahren unwiderruflich.
Artikel 195.
1 Für das Dienstverhältnis der außeretatsmäßigen Beamten sind die einschlägigen
allgemeinen Vorschriften und die mit diesen Beamten abgeschlossenen Dienstverträge maßgebend.
123