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Königlich -Baiterisches
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Regierungsblatt.
XxVI. Stück. München, Mittwoch den 10. Mai 1818.
Allgemeine Verordnung.
(Dle Anwendung des geeigneten Stempels bei
Instiz-Verhbrs-Pro#okollen.)
Wir Maximilian Josepp,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
J. der allgemeinen Verordnung vom 18.
Dezembet 1812, das Stempelwesen betreffend
*), ist nach dem III. Abschnitte G. 7. lit. d.
festgeseze, daß alle Protokolls, Rezesse, welche
bei Justizstellen und Justizämtern in bürgevlichen
Rechtsstreltigkeiten an der Steelle
prozessualischer Wechselschriften verhandelt
werden, ohne Rücksicht, ob diese protokollarischen
Aufnahmen in besondern Akten oder
in Gerichts = Protokollen vorkommen, dem
Sctempel erster Klasse untergestellt werden
sollen.
Ungeachter dieser deutlichen Bestimmung
haben sich doch noch darüber Anfragen ergeben,
ob auch die bei Justizamtern in fort"
laufenden und gehefteten Protokollen vorkom:
menden gerichrlichen Verhandlungen in bürgerlichen
Rechtsstreirigkeiten einer gleichen
Scempel-Behandlung uncerzustellen seyen?
dann auf welche Art und Weise die Anwendung
des Stempels bei diesen Gerichts-*)
Reggsblatt. l. Jahrs III. St. S. 65. et sed.
Protokollen, welche oft mehrere Gerichest
Geschaäfte oder Verhandlungen auf einem
Bogen enthalten, statr finden solle?
Zur Beseieigung dieser Zweifel wird hiemit
festgesezt, daß auch alle in fortlaufenden
und gehefteten Protokollen vorkommenden ges
richtlichen Verhandlungen in bürgerlichen
Rechtsstreielgkeiten der nämlichen Stempel-Behandlung
unterliegen, welche nach Abr
schnitt III. §S. 7. lit. d. angeerdnet worden
ist; da jedoch die besondere Einsendung dier
ser manchmal voluminösen und dem ämtlichen
Gebrauche nicht lange entbehrlichen Geericchis
Protokolle an die betreffenden Kreis=Siegeldmter
zur Siegelung niche durchaus
anwendbar erscheint, so wird gestatter#, daß
diese in sortlaufenden Protokollen vorkommenden
Verhandlungen auf ungesiegeltem
Papier aufgenommen werden dürfen; dages
gen haben aber die Landgerichte und Justiz-Amter,
von welchen dergleichen Protokolle abgehalten
werden, am Schlusse eines jeden
Quartals über die hierin vorkommenden Verhandlungen
ein besonderes kurzes Verzeichmiß
in duplo, unter Anführung der Folien, hers
zustellen, und dieses unter Anlage der von
den betreffenden Parteien sogleich bei jeder
einzelnen Verhandlung zu erhebenden Stem-(45)