Full text : Tägliche Erinnerungen aus der sächsischen Geschichte.

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Königlich  -Baiterisches

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Regierungsblatt.

 

XxVI.  Stück.  München,  Mittwoch  den  10.  Mai  1818.

 

Allgemeine  Verordnung.

 

(Dle  Anwendung  des  geeigneten  Stempels  bei
Instiz-Verhbrs-Pro#okollen.)

Wir  Maximilian  Josepp,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

J.  der  allgemeinen  Verordnung  vom  18.
Dezembet  1812,  das  Stempelwesen  betreffend
  *),  ist  nach  dem  III.  Abschnitte  G.  7.  lit.  d.
festgeseze,  daß  alle  Protokolls,  Rezesse,  welche
  bei  Justizstellen  und  Justizämtern  in  bürgevlichen
  Rechtsstreltigkeiten  an  der  Steelle
prozessualischer  Wechselschriften  verhandelt
werden,  ohne  Rücksicht,  ob  diese  protokollarischen
  Aufnahmen  in  besondern  Akten  oder
in  Gerichts  =  Protokollen  vorkommen,  dem
Sctempel  erster  Klasse  untergestellt  werden
sollen.

Ungeachter  dieser  deutlichen  Bestimmung
haben  sich  doch  noch  darüber  Anfragen  ergeben,
  ob  auch  die  bei  Justizamtern  in  fort"
laufenden  und  gehefteten  Protokollen  vorkom:
menden  gerichrlichen  Verhandlungen  in  bürgerlichen
  Rechtsstreirigkeiten  einer  gleichen
Scempel-Behandlung  uncerzustellen  seyen?
dann  auf  welche  Art  und  Weise  die  Anwendung
  des  Stempels  bei  diesen  Gerichts-*)

  Reggsblatt.  l.  Jahrs  III.  St.  S.  65.  et  sed.

Protokollen,  welche  oft  mehrere  Gerichest
Geschaäfte  oder  Verhandlungen  auf  einem
Bogen  enthalten,  statr  finden  solle?

Zur  Beseieigung  dieser  Zweifel  wird  hiemit
  festgesezt,  daß  auch  alle  in  fortlaufenden
und  gehefteten  Protokollen  vorkommenden  ges
richtlichen  Verhandlungen  in  bürgerlichen
Rechtsstreielgkeiten  der  nämlichen  Stempel-Behandlung
  unterliegen,  welche  nach  Abr
schnitt  III.  §S.  7.  lit.  d.  angeerdnet  worden
ist;  da  jedoch  die  besondere  Einsendung  dier
ser  manchmal  voluminösen  und  dem  ämtlichen
  Gebrauche  nicht  lange  entbehrlichen  Geericchis
  Protokolle  an  die  betreffenden  Kreis=Siegeldmter
  zur  Siegelung  niche  durchaus
anwendbar  erscheint,  so  wird  gestatter#,  daß
diese  in  sortlaufenden  Protokollen  vorkommenden
  Verhandlungen  auf  ungesiegeltem
Papier  aufgenommen  werden  dürfen;  dages
gen  haben  aber  die  Landgerichte  und  Justiz-Amter,
  von  welchen  dergleichen  Protokolle  abgehalten
  werden,  am  Schlusse  eines  jeden
Quartals  über  die  hierin  vorkommenden  Verhandlungen
  ein  besonderes  kurzes  Verzeichmiß
in  duplo,  unter  Anführung  der  Folien,  hers
zustellen,  und  dieses  unter  Anlage  der  von
den  betreffenden  Parteien  sogleich  bei  jeder
einzelnen  Verhandlung  zu  erhebenden  Stem-(45)