— 220 —
kann die Strafe bis um die Hälfte des angedrohten Höchstbetrages, die
Gefängnißstrafe jedoch nicht über fünf Jahre erhöht werden.
§. 120. Wer einen Gefangenen aus der Gefangenanstalt oder aus
der Gewalt der bewaffneten Macht, des Beamten oder desjenigen, unter
dessen Beaufsichtigung, Begleitung oder Bewachung er sich befindet, vorsätzlich
befreit oder ihm zur Selbstbefreiung vorsätzlich behülflich ist,
wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§S. 121. Wer vorsätzlich einen Gefangenen, mit dessen Baaussichtigung
oder Begleitung er beauftragt ist, entweichen läßt oder dessen
Befreiung befördert, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft.
Ist die Entweichung durch Fahrlässigkeit befördert worden, so tritt
Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu Einhundert
Thalern ein.
§. 122. Gefangene, welche sich zusammenrotten und mit vereinten
Kräften die Anstaltsbeamten oder die mit der Beaufsichtigung Beauftragten
angreifen, denselben Widerstand leisten oder es unternehmen, sie
zu Handlungen oder Unterlassungen zu nöthigen, werden wegen Meuterei
mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten bestraft.
Gleiche Strafe tritt ein, wenn Gefangene sich zusammenrotten und
mit vereinten Kräften einen gewaltsamen Ausbruch unternehmen.
Diejenigen Meuterer, welche Gewaltthätigkeiten gegen die Anstaltsbeamten
oder die mit der Beaufsichtigung Beauftragten verüben, werden
mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft; auch kann auf Zulässigkeit
von Polizei-Aufsicht erkannt werden.
Siebenter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider
die öffentliche Ordnung.
§. 123. Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das
befriedete Besitzthum eines Anderen oder in abgeschlossene Räume, welche
zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer,
wenn er ohne Befugniß darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten
sich nicht entfernt, wird wegen Hausfriedensbruches mit Gefängniß
bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu Einhundert
Thalern bestraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Ist die Handlung von einer mit Waffen versehenen Person oder
von Mehreren gemeinschaftlich begangen worden, so tritt Gefängnißstrafe
von Einer Woche bis zu Einem Jahre ein.
#. 124. Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet
und in der Absicht, Gewaltthätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit
vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume
oder in das befriedete Besitzthum eines Anderen oder in abgeschlossene
Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt,
so wird jeder, welcher an diesen Handlungen Theil nimmt, mit
Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft.
§. 125. Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet
und mit vereinten Kräften gegen Personen oder Sachen Gewaltthätigkeiten
begeht, so wird jeder, welcher an dieser Zusammenrottung Theil