Full text : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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kann  die  Strafe  bis  um  die  Hälfte  des  angedrohten  Höchstbetrages,  die
Gefängnißstrafe  jedoch  nicht  über  fünf  Jahre  erhöht  werden.

§.  120.  Wer  einen  Gefangenen  aus  der  Gefangenanstalt  oder  aus
der  Gewalt  der  bewaffneten  Macht,  des  Beamten  oder  desjenigen,  unter
dessen  Beaufsichtigung,  Begleitung  oder  Bewachung  er  sich  befindet,  vorsätzlich
  befreit  oder  ihm  zur  Selbstbefreiung  vorsätzlich  behülflich  ist,
wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§S.  121.  Wer  vorsätzlich  einen  Gefangenen,  mit  dessen  Baaussichtigung
  oder  Begleitung  er  beauftragt  ist,  entweichen  läßt  oder  dessen
Befreiung  befördert,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Jahren  bestraft.

Ist  die  Entweichung  durch  Fahrlässigkeit  befördert  worden,  so  tritt
Gefängnißstrafe  bis  zu  drei  Monaten  oder  Geldstrafe  bis  zu  Einhundert
Thalern  ein.

§.  122.  Gefangene,  welche  sich  zusammenrotten  und  mit  vereinten
Kräften  die  Anstaltsbeamten  oder  die  mit  der  Beaufsichtigung  Beauftragten
  angreifen,  denselben  Widerstand  leisten  oder  es  unternehmen,  sie
zu  Handlungen  oder  Unterlassungen  zu  nöthigen,  werden  wegen  Meuterei
mit  Gefängniß  nicht  unter  sechs  Monaten  bestraft.

Gleiche  Strafe  tritt  ein,  wenn  Gefangene  sich  zusammenrotten  und
mit  vereinten  Kräften  einen  gewaltsamen  Ausbruch  unternehmen.

Diejenigen  Meuterer,  welche  Gewaltthätigkeiten  gegen  die  Anstaltsbeamten
  oder  die  mit  der  Beaufsichtigung  Beauftragten  verüben,  werden
mit  Zuchthaus  bis  zu  zehn  Jahren  bestraft;  auch  kann  auf  Zulässigkeit
von  Polizei-Aufsicht  erkannt  werden.

Siebenter  Abschnitt.  Verbrechen  und  Vergehen  wider
die  öffentliche  Ordnung.

§.  123.  Wer  in  die  Wohnung,  in  die  Geschäftsräume  oder  in  das
befriedete  Besitzthum  eines  Anderen  oder  in  abgeschlossene  Räume,  welche
zum  öffentlichen  Dienst  bestimmt  sind,  widerrechtlich  eindringt,  oder  wer,
wenn  er  ohne  Befugniß  darin  verweilt,  auf  die  Aufforderung  des  Berechtigten
  sich  nicht  entfernt,  wird  wegen  Hausfriedensbruches  mit  Gefängniß
  bis  zu  drei  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  Einhundert
Thalern  bestraft.

Die  Verfolgung  tritt  nur  auf  Antrag  ein.

Ist  die  Handlung  von  einer  mit  Waffen  versehenen  Person  oder
von  Mehreren  gemeinschaftlich  begangen  worden,  so  tritt  Gefängnißstrafe
von  Einer  Woche  bis  zu  Einem  Jahre  ein.

#.  124.  Wenn  sich  eine  Menschenmenge  öffentlich  zusammenrottet
und  in  der  Absicht,  Gewaltthätigkeiten  gegen  Personen  oder  Sachen  mit
vereinten  Kräften  zu  begehen,  in  die  Wohnung,  in  die  Geschäftsräume
oder  in  das  befriedete  Besitzthum  eines  Anderen  oder  in  abgeschlossene
Räume,  welche  zum  öffentlichen  Dienst  bestimmt  sind,  widerrechtlich  eindringt,
  so  wird  jeder,  welcher  an  diesen  Handlungen  Theil  nimmt,  mit
Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

§.  125.  Wenn  sich  eine  Menschenmenge  öffentlich  zusammenrottet
und  mit  vereinten  Kräften  gegen  Personen  oder  Sachen  Gewaltthätigkeiten
  begeht,  so  wird  jeder,  welcher  an  dieser  Zusammenrottung  Theil