Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.  667

31.

Der  Artikel  73  erhält  folgenden  weiteren  Absatz:

„Ist  die  Eröffnung  an  den  Pfleger  oder  an  den  gesetzlichen  Vertreter  gemacht
worden,  so  ist  die  Entscheidung  nach  Abs.  1  auch  dann  herbeizuführen,  wenn
Erinnerungen  nicht  erhoben  worden  sind,  vorausgesetzt,  daß  der  Staatsminister
der  Justiz  die  Sache  nicht  für  beruhend  erklärt."

32.

Dem  Artikel  74  Abs.  2  ist  folgender  neuer  Satz  beizufügen:
„Ist  ein  Pfleger  oder  ein  gesetzlicher  Vertreter  bestellt,  so  ist  dieser  zu  hören.“

»  33.
Im  Artikel  77  wird
1.  dem  Abs.  2  folgender  neuer  Satz  beigefügt:

„Dasselbe  gilt  im  Falle  des  Artikel  4a  Abs.  3,  ferner  wenn  die  von  dem

Richter  nach  Artikel  4a  Abs.  5  eingelegte  Beschwerde  erfolglos  bleibt.“
2.  Zwischen  Abs.  4  und  5  wird  folgender  neuer  Absatz  eingefügt:

„Wird  der  Angeschuldigte  außer  Verfolgung  gesetzt  oder  freigesprochen,  so
können  die  ihm  erwachsenen  notwendigen  Auslagen  einschließlich  der  Kosten  der
Verteidigung  der  Staatskasse  auferlegt  werden.  Gleiches  gilt  im  Falle  des
Artikel  4a  Abs.  2,  ferner  dann,  wenn  die  vom  Staatsanwalte  nach  Artikel  4a
Abs.  5  eingelegte  Beschwerde  erfolglos  bleibt.“

34.
Im  Artikel  78  sind  die  Worte:  „vierten  und  siebenten“  zu  ersetzen  durch  die  Worte:
„vierten,  sechsten  und  siebenten“.

356.

Der  Artikel  79  Abs.  3  Ziff.  1  erhält  folgende  Fassung:

„wenn  er  das  fünfundsechzigste  Lebensjahr  vollendet  hat  und  seine  Versetzung
in  den  Ruhestand  im  Interesse  der  Rechtspflege  liegt  oder  wenn  er  durch  ein
körperliches  Gebrechen  oder  Schwäche  seiner  körperlichen  oder  geistigen  Kräfte  zur
Erfüllung  seiner  Amtspflichten  unfähig  ist,“.

36.
Der  Artikel  80  wird  aufgehoben.