Nr. 59. 667
31.
Der Artikel 73 erhält folgenden weiteren Absatz:
„Ist die Eröffnung an den Pfleger oder an den gesetzlichen Vertreter gemacht
worden, so ist die Entscheidung nach Abs. 1 auch dann herbeizuführen, wenn
Erinnerungen nicht erhoben worden sind, vorausgesetzt, daß der Staatsminister
der Justiz die Sache nicht für beruhend erklärt."
32.
Dem Artikel 74 Abs. 2 ist folgender neuer Satz beizufügen:
„Ist ein Pfleger oder ein gesetzlicher Vertreter bestellt, so ist dieser zu hören.“
» 33.
Im Artikel 77 wird
1. dem Abs. 2 folgender neuer Satz beigefügt:
„Dasselbe gilt im Falle des Artikel 4a Abs. 3, ferner wenn die von dem
Richter nach Artikel 4a Abs. 5 eingelegte Beschwerde erfolglos bleibt.“
2. Zwischen Abs. 4 und 5 wird folgender neuer Absatz eingefügt:
„Wird der Angeschuldigte außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen, so
können die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der
Verteidigung der Staatskasse auferlegt werden. Gleiches gilt im Falle des
Artikel 4a Abs. 2, ferner dann, wenn die vom Staatsanwalte nach Artikel 4a
Abs. 5 eingelegte Beschwerde erfolglos bleibt.“
34.
Im Artikel 78 sind die Worte: „vierten und siebenten“ zu ersetzen durch die Worte:
„vierten, sechsten und siebenten“.
356.
Der Artikel 79 Abs. 3 Ziff. 1 erhält folgende Fassung:
„wenn er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat und seine Versetzung
in den Ruhestand im Interesse der Rechtspflege liegt oder wenn er durch ein
körperliches Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur
Erfüllung seiner Amtspflichten unfähig ist,“.
36.
Der Artikel 80 wird aufgehoben.