Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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37.
Im  Artikel  81  werden

1.  die  eingeklammerten  Worte  in  Abs.  1  gestrichen.
2.  Der  Abs.  2  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
„Die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  bemessen  sich  nach  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes.“

38.

Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  den  Text  des  Disziplinargesetzes  für  richterliche
Beamte  vom  26.  März  1881,  wie  er  sich  aus  den  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  vorgesehenen
  Anderungen  ergibt,  durch  das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  bekannt  zu  machen,
hiebei  die  Vorschriften  der  fünften,  sechsten  und  siebenten  Abteilung  vor  den  Vorschriften
der  vierten  Abteilung  einzustellen,  eine  fortlaufende  Numerierung  der  Artikel  und  die  Richtigstellung
  der  Verweisungen  vorzunehmen  und  den  Artikel  83  des  Gesetzes  wegzulassen.

Soweit  in  Gesetzen  auf  die  Vorschriften  des  Disziplinargesetzes  für  richterliche  Beamte
verwiesen  ist,  treten  die  entsprechenden  Vorschriften  des  durch  das  Justizministerium  bekanntgemachten
  Textes  an  ihre  Stelle.

Artikel  225.

Der  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  26.  Oktober  1887,  die  Erläuterung  und  den  Vollzug
des  Titels  II  §  18  der  Verfassungsurkunde  betreffend,  erhält  folgende  Fassung:

„Die  von  dem  Reichsverweser  provisorisch  ernannten  etatsmäßigen  Beamten
sind  während  der  Reichsverwesung  nach  Maßgabe  des  Beamtengesetzes  zu  behandeln
und  erlangen  insbesondere  nach  Ablauf  der  in  den  Artikeln  6,  186,  188  bis
190,  194  des  Beamtengesetzes  vorgesehenen  Dienstzeit  die  Unwiderruflichkeit  des
Dienstverhältnisses.  Diejenigen  provisorischen  Beamten,  deren  Dienstverhältnis
bei  Beendigung  der  Reichsverwesung  bereits  unwiderruflich  geworden  ist,  behalten
die  hienach  erworbenen  Heimatsrechte  und  Rechte  auf  Ruhegehalt  und  Hinterbliebenenversorgung
  auch  für  den  Fall,  daß  die  von  dem  Reichsverweser  ausgegangenen
  Ernennungen  widerrufen  werden  sollten.  Bei  den  in  der  Anlage  1
zum  Beamtengesetz  unter  Buchstabe  A  aufgeführten  Beamten  und  bei  Notaren
kann  die  Ernennung  nach  Beendigung  der  Reichsverwesung  nicht  widerrufen  werden."“

Artikel  226.

Das  Ausführungsgesetz  vom  9.  Juni  1899  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  wird  dahin
geändert: