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37.
Im Artikel 81 werden
1. die eingeklammerten Worte in Abs. 1 gestrichen.
2. Der Abs. 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
„Die Zuständigkeit und das Verfahren bemessen sich nach den Vorschriften
dieses Gesetzes.“
38.
Die Staatsregierung ist ermächtigt, den Text des Disziplinargesetzes für richterliche
Beamte vom 26. März 1881, wie er sich aus den in dem gegenwärtigen Gesetze vorgesehenen
Anderungen ergibt, durch das Gesetz= und Verordnungsblatt bekannt zu machen,
hiebei die Vorschriften der fünften, sechsten und siebenten Abteilung vor den Vorschriften
der vierten Abteilung einzustellen, eine fortlaufende Numerierung der Artikel und die Richtigstellung
der Verweisungen vorzunehmen und den Artikel 83 des Gesetzes wegzulassen.
Soweit in Gesetzen auf die Vorschriften des Disziplinargesetzes für richterliche Beamte
verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des durch das Justizministerium bekanntgemachten
Textes an ihre Stelle.
Artikel 225.
Der Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 1887, die Erläuterung und den Vollzug
des Titels II § 18 der Verfassungsurkunde betreffend, erhält folgende Fassung:
„Die von dem Reichsverweser provisorisch ernannten etatsmäßigen Beamten
sind während der Reichsverwesung nach Maßgabe des Beamtengesetzes zu behandeln
und erlangen insbesondere nach Ablauf der in den Artikeln 6, 186, 188 bis
190, 194 des Beamtengesetzes vorgesehenen Dienstzeit die Unwiderruflichkeit des
Dienstverhältnisses. Diejenigen provisorischen Beamten, deren Dienstverhältnis
bei Beendigung der Reichsverwesung bereits unwiderruflich geworden ist, behalten
die hienach erworbenen Heimatsrechte und Rechte auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung
auch für den Fall, daß die von dem Reichsverweser ausgegangenen
Ernennungen widerrufen werden sollten. Bei den in der Anlage 1
zum Beamtengesetz unter Buchstabe A aufgeführten Beamten und bei Notaren
kann die Ernennung nach Beendigung der Reichsverwesung nicht widerrufen werden."“
Artikel 226.
Das Ausführungsgesetz vom 9. Juni 1899 zum Bürgerlichen Gesetzbuche wird dahin
geändert: