Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  59.  671
Anlage  1.

Verzeichnis

A.  der  etatsmäßigen  Beamten,  die  sofort  mit  ihrer  Er—
nennung  unwiderruflich  sind,

B.  der  Beamten,  die  nach  einer  etatsmäßigen  Vienstzeit  von
drei  Jahren  unwiderruflich  sind.

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