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2. in Abs. 3 die Worte: „in nichtpragmatische oder pragmatische lehramtliche Staatsstellen“
ersetzt durch die Worte: „in etatsmäßige lehramtliche Staatsstellen“.
II. In dem Artikel 19 werden
1. in dem ersten Satze des Abs. 2 die Worte: „das nichtpragmatisch angestellte Lehrpersonal“
ersetzt durch die Worte: „das nicht etatsmäßig angestellte Lehrpersonal“;
2. in dem zweiten Satze des Abs. 2 die Worte: „in Elementarfächern angestellt“
ersetzt durch die Worte: „in Elementarfächern nicht etatsmäßig angestellt“;
3. in dem ersten Satze des Abs. 7 die Worte: „in pragmatische lehramtliche Stellungen“
ersetzt durch die Worte: „in etatsmäßige lehramtliche Stellungen“.
Artikel 230.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften werden, soweit nichts
anderes bestimmt ist, von den Ministerien erlassen.
Gegeben zu Hohenschwangau, den 16. August 1908.
Luitpold,
Prinz von SLayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Podewils. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer, v. Pfaff.
Frhr. v. Horn. v. Brettreich.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Oberregierungsrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Knözinger.