Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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2.  in  Abs.  3  die  Worte:  „in  nichtpragmatische  oder  pragmatische  lehramtliche  Staatsstellen“

  ersetzt  durch  die  Worte:  „in  etatsmäßige  lehramtliche  Staatsstellen“.
II.  In  dem  Artikel  19  werden

1.  in  dem  ersten  Satze  des  Abs.  2  die  Worte:  „das  nichtpragmatisch  angestellte  Lehrpersonal“
  ersetzt  durch  die  Worte:  „das  nicht  etatsmäßig  angestellte  Lehrpersonal“;

2.  in  dem  zweiten  Satze  des  Abs.  2  die  Worte:  „in  Elementarfächern  angestellt“
ersetzt  durch  die  Worte:  „in  Elementarfächern  nicht  etatsmäßig  angestellt“;

3.  in  dem  ersten  Satze  des  Abs.  7  die  Worte:  „in  pragmatische  lehramtliche  Stellungen“
ersetzt  durch  die  Worte:  „in  etatsmäßige  lehramtliche  Stellungen“.

Artikel  230.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Vorschriften  werden,  soweit  nichts
anderes  bestimmt  ist,  von  den  Ministerien  erlassen.

Gegeben  zu  Hohenschwangau,  den  16.  August  1908.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Podewils.  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Frauendorfer,  v.  Pfaff.
Frhr.  v.  Horn.  v.  Brettreich.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Knözinger.