Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Koͤniglich-Baierisches

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Regierungsblatt.

XIII.  Stück.  München,  Samstag  den  18.  Februar  28090.

 

Allgemeine  Verordnungen.

(Die  Entrichtung  der  Dezimation  im  Finanzjahre
  180n  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bajern.

Wir  haben  in  dem  fuͤr  die  ehemalige  Provinz
  Bai  ern  am  14.  Jaͤnner  1808  erlas—-senen
  und  im  Regierungsblatte  desselben  Jahres
  gedruckten  Steuermandat,  St.  VI,  die
Rustical=  und  Dominical-Steuer  von  den
Guͤtern  der  Geistlichkeit,  der  Kirchen  und
Stiftungen  mit  jenen  der  weltlichen  Besizer
vollkommen  gleichgestellt;  jedoch  dabei  im
11.  G.  verordnet,  daß  die  Decimation  von  jenen
  Renten  der  Geistlichkeit,  der  Kirchen  und
Stifstungen,  welche  nicht  in  die  Rusticalund
  Dominicalbesteuerung  fallen,  ausgeschieden
  und  bis  auf  weitere  Verordnung  ebenfalls
  noch  erhoben  werden  soll.

Diese  leztere  Erhebung  ist  noch  nicht  allgemein
  zum  Vollzuge  gebracht,  und  Wir  sehen
  Une  durch  die  vielen  Mißverständnisse  und
Anfragen,  welche  hierüber  entstanden  sind,
veranlaßt,  über  ben  Nachtrag  der  Decimationsabgabe
  für  das  verflossene  Etatsjahr
180,  und  über  ihre  Wiederholung  im  heurigen
  Erarsjahre  1  os,  in  welchem  die  vorjährige

  Besteuerung  ganz  beibehalten  worden
ist,  die  nachfolgenden  allgemeinen  Bestimmungen,
  und  zwar  nicht  bloß  für  die  ehemalige
  Provinz  Baiern,  sondern  für  alle
Parcellen  des  Reiches,  in  welchen  eine  Decimarion
  herkommlich  war;  jedoch  vor  der
Hand  nur  für  die  Geistlichkeit,  (indem
wegen  Decimation  der  Kirchen  und  Stiftungen
  nächstens  die  weitere  besondere  Vorschrift
erfolgen  wird,)  zu  ertheilen.

G.  1.

In  allen  Parcellen  Unsers  Reiches,  in
welchen  im  Etatsjahre  1303  von  der  Geistlichkeit
  die  Fassionen  über  ihre  Rusticul:  und
Dominicalrenten  abnefodert  worden  sind,  soll
von  diesen  Renten  die  provisorische  Steuer  zu
2#  p  Cent  vom  Kapitalwerthe,  nach  den
vorschriftmässig  berichtigten  Fassionen,  für  das
Etatsjahr  1805,  sofern  es  nicht  schon  geschehen
  ist,  ohne  alle  Ruͤcksicht,  oder  irgend  einen
  Unterschied  der  Religion,  einzeheischt,
und  so  auch  fuͤr  das  Etatsjahr  18085  wiederholt
  werden.

.  2.

In  jenen  Parcellen  Unsers  Reiches,  in
welchen  Wir  für  das  verflossene  Eratsjahr
1803  noch  keine  neue  Fassionen  der  Geistlichkeit
  abgesodert  haben,  soll  es  zwar  für

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