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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XIII. Stück. München, Samstag den 18. Februar 28090.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Entrichtung der Dezimation im Finanzjahre
180n betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Bajern.
Wir haben in dem fuͤr die ehemalige Provinz
Bai ern am 14. Jaͤnner 1808 erlas—-senen
und im Regierungsblatte desselben Jahres
gedruckten Steuermandat, St. VI, die
Rustical= und Dominical-Steuer von den
Guͤtern der Geistlichkeit, der Kirchen und
Stiftungen mit jenen der weltlichen Besizer
vollkommen gleichgestellt; jedoch dabei im
11. G. verordnet, daß die Decimation von jenen
Renten der Geistlichkeit, der Kirchen und
Stifstungen, welche nicht in die Rusticalund
Dominicalbesteuerung fallen, ausgeschieden
und bis auf weitere Verordnung ebenfalls
noch erhoben werden soll.
Diese leztere Erhebung ist noch nicht allgemein
zum Vollzuge gebracht, und Wir sehen
Une durch die vielen Mißverständnisse und
Anfragen, welche hierüber entstanden sind,
veranlaßt, über ben Nachtrag der Decimationsabgabe
für das verflossene Etatsjahr
180, und über ihre Wiederholung im heurigen
Erarsjahre 1 os, in welchem die vorjährige
Besteuerung ganz beibehalten worden
ist, die nachfolgenden allgemeinen Bestimmungen,
und zwar nicht bloß für die ehemalige
Provinz Baiern, sondern für alle
Parcellen des Reiches, in welchen eine Decimarion
herkommlich war; jedoch vor der
Hand nur für die Geistlichkeit, (indem
wegen Decimation der Kirchen und Stiftungen
nächstens die weitere besondere Vorschrift
erfolgen wird,) zu ertheilen.
G. 1.
In allen Parcellen Unsers Reiches, in
welchen im Etatsjahre 1303 von der Geistlichkeit
die Fassionen über ihre Rusticul: und
Dominicalrenten abnefodert worden sind, soll
von diesen Renten die provisorische Steuer zu
2# p Cent vom Kapitalwerthe, nach den
vorschriftmässig berichtigten Fassionen, für das
Etatsjahr 1805, sofern es nicht schon geschehen
ist, ohne alle Ruͤcksicht, oder irgend einen
Unterschied der Religion, einzeheischt,
und so auch fuͤr das Etatsjahr 18085 wiederholt
werden.
. 2.
In jenen Parcellen Unsers Reiches, in
welchen Wir für das verflossene Eratsjahr
1803 noch keine neue Fassionen der Geistlichkeit
abgesodert haben, soll es zwar für
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