Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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1884  der  Genossenschaftsversammlung  und  dem  Vorstand  der  Genossenschaft  zugewiesenen
Befugnisse  und  Obliegenheiten  ist  bei  Antskörperschaften  der  Amtsversammlungsausschuß,
bei  Gemeinden  der  Gemeinderath.

Diesen  Behörden  liegt  auch  die  Feststellung  der  bei  Unfällen  zu  gewährenden  Entschädigungen
  (§.  37  des  B  fallversicherungsgesetzes  und  §.  57  des  Unfallversicherungsgesetzes
  vom  6.  Juli  1884)  ob.

 

S.  2.

Für  die  Unfallversicherung  im  Geschäftsbereich  jeder  Ausführungsbehörde  (§.  1)
wird  ein  Schiedsgericht  (§.  46  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884)  errichtet.

Vorsitzender  dieser  Schiedsgerichte  ist  der  Vorstand  der  Kreisregierung,  zu  deren
Bezirk  die  Amtskörperschaft  oder  Gemeinde  gehört,  Stellvertreter  desselben,  soferne  nicht
vom  Ministerium  eine  anderweite  Bestimmung  getroffen  wird,  dasjenige  Mitglied  der
Kreisregierung,  welches  den  Vorstand  in  der  Kreisregierung  im  Behinderungsfalle  vertritt.

Der  Sitz  des  Schiedsgerichts  befindet  sn  am  Sitz  der  Kreisregierung.

Für  die  Vertretung  der  Arbeiter  bei  !!  Unfallversicherung,  für  die  Wahlen  der
Arbeitervertreter  und  der  Arbeiterbeisitzer  des  Schiedsgerichts  und  für  die  Vergütungen
der  Dienstleistungen  dieser  Personen  sowie  der  Bevollmächtigten  der  Krankenkassen  zu  den
Unfalluntersuchungen  ist  das  angefügte  Fntat  maßgebend.

S.  4

Hinsichtlich  der  Unfallversicherung  der  bei  den  Regiebauarbeiten  der  Stadtgemeinde
Stuttgart  beschäftigten  Personen  behält  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften  sein  Bewenden
  (vergl.  Regulativ  vom  12.  Juli  1888,  Reg.  Blatt  S.  293  ff).

Stuttgart,  den  13.  Oktober  1888.
Schmid.

Regulativ  für  die  Vertretung  der  Arbeiter  bei  der  von  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  auf
eigene  Rechnung  übernommenen  Unfallversicherung  der  bei  ihren  Regiebauarbeiten  #
beschäftigten  Personen.  Vom  13.  Oktober  1888.

Auf  Grund  des  §.  47  des  B  fallversicherungsgesetzes  vom  11.  Juli  1887  (Reichs-7

  *.  1)

gesetzbtlatt  S.  287)  und  des  §.  5  Abft.  2  des  Gesetzes  über  die  Ausdehnung  der  Unfall-