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84.
Dem Vorstand kommt die Leitung der Geschäfte und die Dienstaufsicht über die
Beamten und Bediensteten zu.
§ 5.
Das Generalkonservatorium der Kunstdenkmale und Altertümer Bayerns verkehrt in
den ihm zugewiesenen Angelegenheiten unmittelbar mit den treffenden Stellen, Behörden,
Körperschaften und Privaten.
§ 6.
Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit und den Geschäftsgang des Generalkonservatoriums
der Kunstdenkmale und Altertümer Bayerns werden vom Staatsministerium
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten erlassen.
Vorderriß, den 6. September 1908.
Luitpold,
Prinz von Bayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. v. Wehner.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
an dessen Statt:
Regierungsrat Hendschel.
Nr. 20212.
Bekanntmachung, das H. Generalkonservatorium der Kunstdenkmale und Altertümer Bayerns
betreffend.
Kl. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten.
Zum Vollzuge vorstehender Allerhöchster Verordnung wird im Benehmen mit dem
K. Staatsministerium des Innern folgendes eröffnet:
1. Durch die Verordnung ist die Pflege der prähistorischen und historischen Denkmale
beim K. Generalkonservatorium der Kunstdenkmale und Altertümer Bayerns vereinigt worden.
2. Bezüglich der Angelegenheiten der Denkmalpflege, in welchen bisher schon das
Generalkonservatorium einzuvernehmen war, bleiben die einschlägigen Bestimmungen in Kraft.