Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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84.
Dem  Vorstand  kommt  die  Leitung  der  Geschäfte  und  die  Dienstaufsicht  über  die
Beamten  und  Bediensteten  zu.
§  5.

Das  Generalkonservatorium  der  Kunstdenkmale  und  Altertümer  Bayerns  verkehrt  in
den  ihm  zugewiesenen  Angelegenheiten  unmittelbar  mit  den  treffenden  Stellen,  Behörden,

Körperschaften  und  Privaten.
§  6.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Tätigkeit  und  den  Geschäftsgang  des  Generalkonservatoriums
  der  Kunstdenkmale  und  Altertümer  Bayerns  werden  vom  Staatsministerium
des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  erlassen.

Vorderriß,  den  6.  September  1908.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Wehner.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
an  dessen  Statt:
Regierungsrat  Hendschel.

Nr.  20212.

Bekanntmachung,  das  H.  Generalkonservatorium  der  Kunstdenkmale  und  Altertümer  Bayerns
betreffend.

Kl.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten.

Zum  Vollzuge  vorstehender  Allerhöchster  Verordnung  wird  im  Benehmen  mit  dem
K.  Staatsministerium  des  Innern  folgendes  eröffnet:

1.  Durch  die  Verordnung  ist  die  Pflege  der  prähistorischen  und  historischen  Denkmale
beim  K.  Generalkonservatorium  der  Kunstdenkmale  und  Altertümer  Bayerns  vereinigt  worden.

2.  Bezüglich  der  Angelegenheiten  der  Denkmalpflege,  in  welchen  bisher  schon  das
Generalkonservatorium  einzuvernehmen  war,  bleiben  die  einschlägigen  Bestimmungen  in  Kraft.