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Königlich Allerhöchste Verordnung, die Ausgrabungen und Funde von prähistorischen oder
historisch merkwürdigen Gegenständen betreffend.
Im Mamen Seiner Moajestät des RKönigs.
TZlitpol!,.
u#mn Gottes GSnaden Syniglicher Prim von Hayern,
Regent.
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des Artikels 22b Absatz 1 des Polizeistrafgesetzbuches
zu verordnen, was folgt:
§ 1.
Wer auf einem Grundstücke Ausgrabungen nach prähistorischen oder historisch merkwürdigen
Gegenständen vornehmen will oder wer zu einem anderen Zwecke Grabungen in einem Grundstücke
vornehmen will, in dem prähistorische oder historisch merkwürdige Gegenstände zu vermuten
sind, bedarf der Genehmigung der Distriktsverwaltungsbehörde — in München des Stadtmagistrates.
Mit der Ausgrabung oder Grabung darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung
der Distriktsverwaltungsbehörde erteilt ist. 1
Die Distriktsverwaltungsbehörde kann die Genehmigung versagen oder von der Erfüllung
bestimmter Bedingungen abhängig machen.
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung auf Ausgrabungen, welche von einer
staatlichen Denkmalpflegebehörde vorgenommen oder veranlaßt werden. In solchen Fällen ist
der Distriktsverwaltungsbehörde vor Beginn der Ausgrabungsarbeiten lediglich Anzeige zu
erstatten.
§ 2.
Werden bei einer Erdarbeit, bei einer Bau= oder Abbrucharbeit zufällig prähistorische
oder historisch merkwürdige Gegenstände gefunden, so ist hievon der Ortspolizeibehörde spätestens
am nächstfolgenden Werktage Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht obliegt demjenigen,
der zuerst auf den Gegenstand gestoßen ist (Finder). Ist der Finder nicht der Unternehmer
oder dessen Stellvertreter oder der Leiter der Arbeiten, so genügt es, wenn der Finder dem
an Ort und Stelle befindlichen Unternehmer, Stellvertreter des Unternehmers oder Leiter der
Arbeiten unverzüglich Anzeige erstattet. Dieser ist sodann verpflichtet, die Anzeige an die
Ortspolizeibehörde sofort weiterzugeben.