Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Ausgrabungen  und  Funde  von  prähistorischen  oder
historisch  merkwürdigen  Gegenständen  betreffend.

Im  Mamen  Seiner  Moajestät  des  RKönigs.
TZlitpol!,.

u#mn  Gottes  GSnaden  Syniglicher  Prim  von  Hayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  auf  Grund  des  Artikels  22b  Absatz  1  des  Polizeistrafgesetzbuches
  zu  verordnen,  was  folgt:

§  1.

Wer  auf  einem  Grundstücke  Ausgrabungen  nach  prähistorischen  oder  historisch  merkwürdigen
Gegenständen  vornehmen  will  oder  wer  zu  einem  anderen  Zwecke  Grabungen  in  einem  Grundstücke
  vornehmen  will,  in  dem  prähistorische  oder  historisch  merkwürdige  Gegenstände  zu  vermuten
sind,  bedarf  der  Genehmigung  der  Distriktsverwaltungsbehörde  —  in  München  des  Stadtmagistrates.


Mit  der  Ausgrabung  oder  Grabung  darf  erst  begonnen  werden,  wenn  die  Genehmigung
der  Distriktsverwaltungsbehörde  erteilt  ist.  1

Die  Distriktsverwaltungsbehörde  kann  die  Genehmigung  versagen  oder  von  der  Erfüllung
bestimmter  Bedingungen  abhängig  machen.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung  auf  Ausgrabungen,  welche  von  einer
staatlichen  Denkmalpflegebehörde  vorgenommen  oder  veranlaßt  werden.  In  solchen  Fällen  ist
der  Distriktsverwaltungsbehörde  vor  Beginn  der  Ausgrabungsarbeiten  lediglich  Anzeige  zu
erstatten.

§  2.

Werden  bei  einer  Erdarbeit,  bei  einer  Bau=  oder  Abbrucharbeit  zufällig  prähistorische
oder  historisch  merkwürdige  Gegenstände  gefunden,  so  ist  hievon  der  Ortspolizeibehörde  spätestens
am  nächstfolgenden  Werktage  Anzeige  zu  erstatten.  Die  Anzeigepflicht  obliegt  demjenigen,
der  zuerst  auf  den  Gegenstand  gestoßen  ist  (Finder).  Ist  der  Finder  nicht  der  Unternehmer
oder  dessen  Stellvertreter  oder  der  Leiter  der  Arbeiten,  so  genügt  es,  wenn  der  Finder  dem
an  Ort  und  Stelle  befindlichen  Unternehmer,  Stellvertreter  des  Unternehmers  oder  Leiter  der
Arbeiten  unverzüglich  Anzeige  erstattet.  Dieser  ist  sodann  verpflichtet,  die  Anzeige  an  die
Ortspolizeibehörde  sofort  weiterzugeben.