Nr. 60. 763
Der Unternehmer der Arbeiten, alle dabei beschäftigten Personen, der Eigentümer des
Grundstücks und die sonst etwa Verfügungsberechtigten haben die Fortsetzung der Arbeiten
zu unterlassen und die gefundenen Gegenstände in unverändertem Zustande zu verwahren.
Diese Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des 7. Tages nach dem Tage der Anzeigeerstattung,
wenn nicht seitens der Distriktsverwaltungsbehörde — in München seitens des Stadtmagistrats —
schon früher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet oder die Freigabe der gefundenen Gegenstände
verfügt wurde.
§ 3.
Das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten ist ermächtigt,
die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
8 4.
Diese Verordnung tritt am 1. November 1908 in Kraft.
Vorderriß, den 6. September 1908.
Luitpold,
Prinz von Sayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. v. Wehner.
Auf Allerhöchsten Befehl.:
Der General-Sekretär:
an dessen Statt:
Regierungsrat Hendschel.
Nr. 20213.
Bekanntmachung, Ausgrabungen und Funde von prähistorischen oder historisch merkwürdigen
Gegenständen betreffend.
fl. Staatsministerium des Innern für fKirchen- und Schulangelegenheiten.
Zum Vollzuge vorstehender Allerhöchster Verordnung wird im Benehmen mit dem
K. Staatsministerium des Innern folgendes bestimmt:
1. Nach § 1 der Verordnung ist vor Beginn von Ausgrabungen nach prähistorischen
oder historisch merkwürdigen Gegenständen und vor Beginn von Grabungen in Grundstücken,
in denen prähistorische oder historisch merkwürdige Gegenstände zu vermuten sind, die
Genehmigung der Distriktsverwaltungsbehörde zu erholen.