Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Nr.  60.  763

Der  Unternehmer  der  Arbeiten,  alle  dabei  beschäftigten  Personen,  der  Eigentümer  des
Grundstücks  und  die  sonst  etwa  Verfügungsberechtigten  haben  die  Fortsetzung  der  Arbeiten
zu  unterlassen  und  die  gefundenen  Gegenstände  in  unverändertem  Zustande  zu  verwahren.
Diese  Verpflichtung  erlischt  mit  dem  Ablauf  des  7.  Tages  nach  dem  Tage  der  Anzeigeerstattung,
wenn  nicht  seitens  der  Distriktsverwaltungsbehörde  —  in  München  seitens  des  Stadtmagistrats  —
schon  früher  die  Fortsetzung  der  Arbeiten  gestattet  oder  die  Freigabe  der  gefundenen  Gegenstände
  verfügt  wurde.

§  3.

Das  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und  Schulangelegenheiten  ist  ermächtigt,
die  zum  Vollzug  dieser  Verordnung  erforderlichen  Vorschriften  zu  erlassen.
8  4.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  November  1908  in  Kraft.
Vorderriß,  den  6.  September  1908.

Luitpold,

Prinz  von  Sayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  v.  Wehner.

Auf  Allerhöchsten  Befehl.:
Der  General-Sekretär:
an  dessen  Statt:
Regierungsrat  Hendschel.

 

 

Nr.  20213.

Bekanntmachung,  Ausgrabungen  und  Funde  von  prähistorischen  oder  historisch  merkwürdigen
Gegenständen  betreffend.

fl.  Staatsministerium  des  Innern  für  fKirchen-  und  Schulangelegenheiten.

Zum  Vollzuge  vorstehender  Allerhöchster  Verordnung  wird  im  Benehmen  mit  dem
K.  Staatsministerium  des  Innern  folgendes  bestimmt:

1.  Nach  §  1  der  Verordnung  ist  vor  Beginn  von  Ausgrabungen  nach  prähistorischen
oder  historisch  merkwürdigen  Gegenständen  und  vor  Beginn  von  Grabungen  in  Grundstücken,
in  denen  prähistorische  oder  historisch  merkwürdige  Gegenstände  zu  vermuten  sind,  die
Genehmigung  der  Distriktsverwaltungsbehörde  zu  erholen.