Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz. 243
kraft desselben am 1. Juli 1871 den Unterstützungswohnsitz
in demjenigen Ortsarmenverbande, welchem ihr Heimatsort
angehört.
2. Diejenigen Deutschen, welche am 30. Juni 1871 innerhalb
des Bundesgebiets einen Unterstützungswohnsitz haben,
besitzen denselben am 1. Juli 1871 mit den Folgen und
Maßgaben dieses Gesetzes, gleichviel ob die Voraussetzungen
des Erwerbes andere waren, als die durch dieses Gesetz
vorgeschriebenen.
3. Wo und insoweit bisher ein Heimatsrecht oder Unterstützungswohnsitz
durch bloßen Aufenthalt nicht erworben,
durch bloße Abwesenheit nicht verloren werden konnte,
beginnt der Lauf der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen
zweijährigen Frist für den Erwerb beziehungsweise Verlust
des Unterstützungswohnsitzes mit dem 1. Juli 1871.
4. Wo bisher für den Erwerb beziehungsweise Verlust des
Unterstützungswohnsitzes die nämliche oder eine längere,
als die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Frist galt, kommt
bei Berechnung der letzteren die vor dem 1. Juli 1871
abgelaufene Zeitdauer in Ansatz.
5. Wo bisher für den Erwerb beziehungsweise Verlust des
Unterstützungswohnsitzes eine kürzere, als die durch dieses
Gesetz vorgeschriebene Frist bestand, gilt, sofern die kürzere S. 376.
Frist vor dem 1. Juli 1871 abgelaufen war, die Wirkung
des Ablaufs als eingetreten, auch wenn die Entscheidung
hierüber erst nach dem 1. Juli 1871 erfolgt. War die
kürzere Frist vor dem 1. Juli 1871 noch nicht abgelaufen,
so bedarf es zum Eintritte der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen
Wirkungen des Ablaufs der durch dieses Gesetz
vorgeschriebenen Frist, jedoch unter Anrechnung der vor dem
1. Juli 1871 abgelaufenen Zeitdauer.
6. Das vdurch dieses Gesetz für die Entscheidung der Streitsachen
über die öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger
vorgeschriebene Verfahren kommt nach Maßgabe der Vorschrift
des § 37 zur Anwendung bei denjenigen Streitsachen
der Armenverbände (Armenkommunen, Armenbezirke,
Heimatsbezirke), welche nach dem 30. Juni 1871 anhängig
gemacht werden.
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