Full text : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage  7.  Das  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz.  243

 

kraft  desselben  am  1.  Juli  1871  den  Unterstützungswohnsitz
  in  demjenigen  Ortsarmenverbande,  welchem  ihr  Heimatsort
  angehört.

2.  Diejenigen  Deutschen,  welche  am  30.  Juni  1871  innerhalb
  des  Bundesgebiets  einen  Unterstützungswohnsitz  haben,
besitzen  denselben  am  1.  Juli  1871  mit  den  Folgen  und
Maßgaben  dieses  Gesetzes,  gleichviel  ob  die  Voraussetzungen
des  Erwerbes  andere  waren,  als  die  durch  dieses  Gesetz
vorgeschriebenen.

3.  Wo  und  insoweit  bisher  ein  Heimatsrecht  oder  Unterstützungswohnsitz
  durch  bloßen  Aufenthalt  nicht  erworben,
durch  bloße  Abwesenheit  nicht  verloren  werden  konnte,
beginnt  der  Lauf  der  durch  dieses  Gesetz  vorgeschriebenen
zweijährigen  Frist  für  den  Erwerb  beziehungsweise  Verlust
des  Unterstützungswohnsitzes  mit  dem  1.  Juli  1871.

4.  Wo  bisher  für  den  Erwerb  beziehungsweise  Verlust  des
Unterstützungswohnsitzes  die  nämliche  oder  eine  längere,
als  die  durch  dieses  Gesetz  vorgeschriebene  Frist  galt,  kommt
bei  Berechnung  der  letzteren  die  vor  dem  1.  Juli  1871
abgelaufene  Zeitdauer  in  Ansatz.

5.  Wo  bisher  für  den  Erwerb  beziehungsweise  Verlust  des
Unterstützungswohnsitzes  eine  kürzere,  als  die  durch  dieses
Gesetz  vorgeschriebene  Frist  bestand,  gilt,  sofern  die  kürzere  S.  376.
Frist  vor  dem  1.  Juli  1871  abgelaufen  war,  die  Wirkung
des  Ablaufs  als  eingetreten,  auch  wenn  die  Entscheidung
hierüber  erst  nach  dem  1.  Juli  1871  erfolgt.  War  die
kürzere  Frist  vor  dem  1.  Juli  1871  noch  nicht  abgelaufen,
so  bedarf  es  zum  Eintritte  der  durch  dieses  Gesetz  vorgeschriebenen
  Wirkungen  des  Ablaufs  der  durch  dieses  Gesetz
vorgeschriebenen  Frist,  jedoch  unter  Anrechnung  der  vor  dem
1.  Juli  1871  abgelaufenen  Zeitdauer.

6.  Das  vdurch  dieses  Gesetz  für  die  Entscheidung  der  Streitsachen
  über  die  öffentliche  Unterstützung  Hilfsbedürftiger
vorgeschriebene  Verfahren  kommt  nach  Maßgabe  der  Vorschrift
  des  §  37  zur  Anwendung  bei  denjenigen  Streitsachen
  der  Armenverbände  (Armenkommunen,  Armenbezirke,
Heimatsbezirke),  welche  nach  dem  30.  Juni  1871  anhängig
  gemacht  werden.

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