Full text: Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

Anlage 7. Das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz. 243 
  
kraft desselben am 1. Juli 1871 den Unterstützungswohn- 
sitz in demjenigen Ortsarmenverbande, welchem ihr Hei- 
matsort angehört. 
2. Diejenigen Deutschen, welche am 30. Juni 1871 inner- 
halb des Bundesgebiets einen Unterstützungswohnsitz haben, 
besitzen denselben am 1. Juli 1871 mit den Folgen und 
Maßgaben dieses Gesetzes, gleichviel ob die Voraussetzungen 
des Erwerbes andere waren, als die durch dieses Gesetz 
vorgeschriebenen. 
3. Wo und insoweit bisher ein Heimatsrecht oder Unter- 
stützungswohnsitz durch bloßen Aufenthalt nicht erworben, 
durch bloße Abwesenheit nicht verloren werden konnte, 
beginnt der Lauf der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen 
zweijährigen Frist für den Erwerb beziehungsweise Verlust 
des Unterstützungswohnsitzes mit dem 1. Juli 1871. 
4. Wo bisher für den Erwerb beziehungsweise Verlust des 
Unterstützungswohnsitzes die nämliche oder eine längere, 
als die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Frist galt, kommt 
bei Berechnung der letzteren die vor dem 1. Juli 1871 
abgelaufene Zeitdauer in Ansatz. 
5. Wo bisher für den Erwerb beziehungsweise Verlust des 
Unterstützungswohnsitzes eine kürzere, als die durch dieses 
Gesetz vorgeschriebene Frist bestand, gilt, sofern die kürzere S. 376. 
Frist vor dem 1. Juli 1871 abgelaufen war, die Wirkung 
des Ablaufs als eingetreten, auch wenn die Entscheidung 
hierüber erst nach dem 1. Juli 1871 erfolgt. War die 
kürzere Frist vor dem 1. Juli 1871 noch nicht abgelaufen, 
so bedarf es zum Eintritte der durch dieses Gesetz vorge- 
schriebenen Wirkungen des Ablaufs der durch dieses Gesetz 
vorgeschriebenen Frist, jedoch unter Anrechnung der vor dem 
1. Juli 1871 abgelaufenen Zeitdauer. 
6. Das vdurch dieses Gesetz für die Entscheidung der Streit- 
sachen über die öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger 
vorgeschriebene Verfahren kommt nach Maßgabe der Vor- 
schrift des § 37 zur Anwendung bei denjenigen Streit- 
sachen der Armenverbände (Armenkommunen, Armenbezirke, 
Heimatsbezirke), welche nach dem 30. Juni 1871 an- 
hängig gemacht werden. 
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