Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1868. (45)

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Im  Grenzrayon-Verkehr  (Artikel  5)  ist  die  Gebühr  für  Summen  bis  43¾  Eulden
  Südd.  Währ.,  welche  in  den  Deutschen  Postbezirken,  beziehungsweise  für  Summen
bis  93¾  Franken,  welche  in  der  Schweiz  auszuzahlen  sind,  auf  7  Kreuzer  Südd.  Währ.
oder  25  Rappen,  für  größere  Beträge  bis  zum  zulässigen  Maximum  auf  14  Kreuzer
Südd.  Währ.  oder  50  Rappen  ermäßigt.

Die  Gebühr  ist  von  dem  Absender  der  Postanweisung  zu  entrichten.

Der  an  dem  Postanweisungs-Formular  befindliche  Coupon  kann  vom  Absender  mit
schriftlichen  Mittheilungen  jeder  Art  versehen  werden,  ohne  daß  eine  weitere  Erhebung
stattfindet.  ·

Für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge  wird  in  demselben  Umfange
Garantie  geleistet,  wie  für  Sendungen  mit  Werthsdeclaration  (Artilel  22.)

Artikel  10.
Expreßbestellung.

Briefpostgegenstände,  auf  deren  Adresse  der  Absender  das  schriftliche  Verlangen  ausgedrückt
  hat,  daß  sie  durch  einen  Expressen  zu  bestellen  sind,  müssen  von  den  Postanstalten
  sogleich  nach  der  Ankunft  dem  Adressaten  durch  einen  besonderen  Boten  zugestellt
  werden.

Eine  Recommandation  der  Expreßsendungen  ist  nicht  erforderlich.

Für  Expreß-Briefpostsendungen  nach  dem  Orts-Bestellbezirk  der  Bestimmungs-Postanstalt
  ist  die  Expreß-Bestellgebühr  nach  dem  Satze  von  2½  Silbergroschen,  oder
9  Krenzern  Süddeutscher  Währung,  beziehungsweise  von  30  Rappen  zu  erheben.

Die  Entrichtung  dieser  Gebühr  kann  vom  Absender  erfolgen  oder  dem  Adressaten
überlassen  werden.

Für  Expreß-Briefpostsendungen  nach  dem  Land-Bestellbezirk  gilt  als  Regel,  daß
die  Expreß-Bestellgebühr  von  dem  Adressaten  zu  entrichten  ist,  und  zwar  in  dem  Betrage,
  welcher  dem  Boten  für  die  Ausführung  der  Expreßbestellung  nach  dem  ortsüblichen
Satze  vergütet  wird.

Insofern  der  Expreßbote  Geldbeträge  zu  Postanweisungen  mit  zu  überbringen  hat,
soll  die  Expreßgebühr  das  Doppelte  des  Satzes  für  die  Expreßbestellung  gewöhnlicher
Briefpostsendungen  betragen.

Die  Expreßgebühr  wird  stets  von  der  Postanstalt  des  Bestimmungsorts  bezogen.

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