Gesetzund Verordunngs-Rlut
für das
Königreich Vayern.
Nr. 14.
Inhalt#:
Bekanntmachung vom 9. März 1908, betreffend das Berggewerbegericht Zweibrücken. — Ordens-Verleihung. —
Wniglich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme einer fremden Dekoration. — Auszug aus der Adels-Matrikel
des Königreiches.
Bekanntmachung, betreffend das Berggewerbegericht Zweibrücken.
fl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern.
Auf Grund des § 82 Abs. 1 des Gewerbegerichtsgesetzes (R.G. Bl. 1901 S. 353 ff.)
und der §§ 1 und 2 der Allerhöchsten Verordnung über den Vollzug dieses Gesetzes vom
16. August 1890 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 571), ferner der §§ 1 und 2 der
Allerhöchsten Verordnung betreffend die Formation der Staatsministerien vom 10. November
1904 (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 567) wird für die Entscheidung von
Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnisse zwischen den auf den Bergwerken, unterirdischen
Brüchen und Gräbereien des Regierungsbezirkes der Pfalz beschäftigten Arbeitern einerseits
und ihren Arbeitgebern andererseits ein Gewerbegericht unter nachstehenden Bestimmungen
errichtet:
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