Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

Gesetzund  Verordunngs-Rlut

für  das

Königreich  Vayern.

 

Nr.  14.

 

 

Inhalt#:

Bekanntmachung  vom  9.  März  1908,  betreffend  das  Berggewerbegericht  Zweibrücken.  —  Ordens-Verleihung.  —

Wniglich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  einer  fremden  Dekoration.  —  Auszug  aus  der  Adels-Matrikel
des  Königreiches.

 

 

Bekanntmachung,  betreffend  das  Berggewerbegericht  Zweibrücken.
fl.  Staatsministerium  des  Königlichen  Hauses  und  des  Außern.

Auf  Grund  des  §  82  Abs.  1  des  Gewerbegerichtsgesetzes  (R.G.  Bl.  1901  S.  353  ff.)
und  der  §§  1  und  2  der  Allerhöchsten  Verordnung  über  den  Vollzug  dieses  Gesetzes  vom
16.  August  1890  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  571),  ferner  der  §§  1  und  2  der
Allerhöchsten  Verordnung  betreffend  die  Formation  der  Staatsministerien  vom  10.  November
  1904  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  567)  wird  für  die  Entscheidung  von
Streitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnisse  zwischen  den  auf  den  Bergwerken,  unterirdischen
Brüchen  und  Gräbereien  des  Regierungsbezirkes  der  Pfalz  beschäftigten  Arbeitern  einerseits
und  ihren  Arbeitgebern  andererseits  ein  Gewerbegericht  unter  nachstehenden  Bestimmungen
errichtet:

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