Rechtskraft — Rebakteur. 153
Rechtskraft: Wirkung derselben. XLIX, 275. Umfang
derselben. XLIX, 115. Dieselbe ist auf den Urtheilssat
beschränkt und sind somit die sogenannten Urtheilselemente
ausgeschlossen. XLIX, 247. Beschränkung der
Rechtskraft auf die Urtheilsformel. XLIX, 277. Rechtskraft
von Urtheilen in vor dem 1. Oktober 1879 anhängig
gewordenen Prozessen. L, 506. Dieselbe wird
durch Revisionseinlegung gehemmt, wenn es auch an der
gesetzlichen Beschwerdesumme fehlt. EB. IV. 251. Zeugnisse
über die Rechtskraft der Urtheile. EB. IV, 253.
Rechtsmittel: Bedingte Zurücknahme solcher ist unstatthaft.
XLVII, 213. Rechtsmittel gegen Endurtheile der
Berufungsgerichte als I. Instanz. EB. 1V, 11 ·
Rechtsnorm: unrichtige Auslegung eines Urtheils ist die
Verletzung einer solchen. XIIII, 92. Vereinssatzungen
erscheinen nicht als Rechtsnorm. XLVIII, 159. Verletzungen
von Rechtsnormen über das Verfahren in Strafsachen.
XLVIII, 475. S. a. Revision in Civilund
Strafsachen.
Rechtspflege, nicht streitige. Beschwerde in solcher. XIVIII,
17. XLIX, 337, 353, 369, 385. Weitere Beschwerde
in Sachen der nicht streitigen Rechtspflege. Instanzenzug
und Verfahren. L, 190, 205. Erste Beschwerde und
weitere Beschwerde in der nichtstreitigen Rechtepflege und
dem Gebührenwesen. XI VIII, 17.
Rechtspraktikanten s. Gebühren.
Rechtsregel s. Rechtsnorm.
Rechtsweg nach dem Gerichtsverfassungsgesetze. Ungerechtfertigte
Erhebung von Reichsstempelabgaben. EB. IV,
375. Deöögleichen für Ansprüche auf Befreiung vom Reichsstempel.
EB. IV. 375.
Reclamatio uxorin. XILII, 126. EB. III, 72. Desgleichen,
deren passive Richtung. XIVII, 416. Merklicher
und schwerer Nachtbeil. XLVIII, 48.
Redakteur: dessen Verantwortlichkeit. XLI, 333, 334,
410. EB. III, 10. EB. IV, 143, 309, 310. De3gleichen
für einen Aufruf zu Sammlungen in Zeitungen. XII,
404. XLIII, 366. Ebenso für unerlaubte Sammlungen
zu Wahlfondszwecken in der Presse. XIIV, 364. Zurücknahme
des Strafantrags gegen den Redakteur und Verleger
einer Zeitung wegen einer in jener inserirten Beleidigung.
Wirkung gegen andere bei der fraglichen That
betheiligte Personen. XLIII, 103. Verantwortlichkeit des
Redakleurs für von Dritten verfaßte und eingesendete
Artikel. XLV, 364. Der 8 7 des Reichspreßgesetze ist
nicht verletzt, wenn in einer periodischen Druckschrift neben
der Person des verantwortlichen Redakteurs auch die