Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

M.  2.  19

B.  Mobilien  und  Rechte.
Alle  auf  den  vorbenannten  Besitzungen  befindlichen  Mobilien,  sowie  alle  mit  obigen
Besitzungen  verbundenen  Rechte  und  Gerechtigkeiten  und  alle  auf  diesen  Besitzungen  befindlichen
  Bor=  und  Einrichtungen.

§  2.
Lasten  des  Fideikommisses.
Auf  dem  Gute  Harmating  ruht  ein  Reichniß  von  jährlich  6  Klafter  Fichtenholz
II.  Qualität  und  2  Klafter  Buchenholz  II.  Qualität  —  so  lange  solches  in  den  herrschaftlichen
  Waldungen  vorhanden,  außerdem  statt  desselben  2  Klafter  Fichtenholz  II.  Qualität,  —
wobei  aber  das  Buchenholz  nur  aus  besonderem  guten  Willen  verabreicht  wird  und  den  Hauerlohn
  der  Benefiziat  zu  vergüten  hat.

§  3.
Besitz=  und  Suceersionsverhältnisse.

Besitz  und  Genuß  des  Fideikommisses  hat  sich  der  Stifter  Anton  Freiherr  von  Barth  zu
Harmating  für  seine  Lebensdauer  vorbehalten,  ebenso  alle  nach  der  VII.  Verfassungsbeilage
dem  Stifter  eines  Familienfideikommisses  zustehenden  Rechte,  insbesondere  das  Recht  der  Abänderung
  und  des  Widerrufs  (§  94).

Als  erster  Fideikommißbesitzer  nach  dem  Ableben  des  Stifters  ist  berufen  dessen  jüngster
Sohn  Ernst  Freiherr  von  Barth  zu  Harmating  und  dessen  gesammte  männliche
Descendenz  mit  dem  Vorrechte  der  Erstgeburt.

Die  Nachfolge  in  das  Fideikommiß  regelt  sich  überhaupt  nach  den  Bestimmungen  des
§  87  der  VII.  Verfassungsbeilage,  sonach  nach  den  Grundsätzen  der  agnatisch  linealischen
Erbfolge  und  der  Primogeniturordnung.

Sollte  der  Mannesstamm  des  Sohnes  Ernst  Freiherrn  von  Barth  zu  Harmating
erlöschen,  so  fällt  das  Fideikommiß  an  den  anderen  Sohn  des  Stifters,  an  Hugo  Freiherrn
von  Barth  zu  Harmating  und  dessen  männliche  Descendenz,  wenn  eine  solche  vorhanden
  sein  sollte.

Sollte  dieser  direkte  Mannsstamm  des  Stifters  erlöschen,  so  tritt  in  die  Fideikommiß-=solge
  der  Bruder  des  Stifters,  Ignaz  Freiherr  von  Barth  zu  Harmating  und  dessen
männliche  Descendenz  ein.

Erst  wenn  die  männliche  Descendenz  auch  in  dieser  Linie  ausgestorben  sein  würde,  soll
die  weibliche,  in  gerader  Linie  von  dem  Stifter  abstammende  Descendenz  zur  Nachfolge  in
das  Fideikommiß  mit  fortdauerndem  fideikommissarischem  Verbande  berufen  sein,  so  daß  nach
Aussterben  des  Mannsstammes  das  Fideikommiß  an  die  älteste  Tochter  des  Sohnes  des
Stifters,  Ernst,  oder  wenn  dieselbe  nicht  mehr  am  Leben  sein,  aber  Kinder  hinterlassen  sollte,