Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

21

Geseh=  und  Perordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

3.

München,  den  18.  Jannar  1899.

 

 

 

 

Inhalt:

Königlich  Allerhöchste  Verordnung  vom  12.  Januar  1899,  die  Ausführung  des  Artikel  1  des  Gesetzes  vom
12.  Mai  1898.  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  225  —  betreffend.  —  Bekanutmachung  vom
15.  Januar  1899,  den  Unterstützungsverein  für  die  Hinterbliebenen  von  Offizieren,  Sanitätsoffizieren  und
oberen  Beamten  des  Königlich  Bayerischen  Heeres  betreffend.

 

 

 

Königlich  Allerhöchste  Verordnung,  die  Ausführung  des  Artikel  1  des  Gesetzes  vom
12.  Mai  1898  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  225  —  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Mafjestät  des  Rönigs.
Tlitpol!,

von  Gottes  Gnaden  Röniglicher  Minz  Von  Hayern,
Regent.

Wir  finden  Uns  bewogen,  in  Ausführung  des  Artikel  1  des  Gesetzes  vom
12.  Mai  1898  —  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  225  —  zu  verordnen,  was  folgt:

8§  1.
Um  den  Offizieren,  Sanitätsoffizieren  und  oberen  Beamten  des  Königlich  Bayerischen
Heeres  die  Möglichkeit  zu  geben,  die  Lage  ihrer  Hinterbliebenen  zu  verbessern,  genehmigen

Wir  die  Gründung  eines  Vereins  unter  der  Bezeichnung:
4