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Geseh= und Perordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
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München, den 18. Jannar 1899.
Inhalt:
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 12. Januar 1899, die Ausführung des Artikel 1 des Gesetzes vom
12. Mai 1898. — Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 225 — betreffend. — Bekanutmachung vom
15. Januar 1899, den Unterstützungsverein für die Hinterbliebenen von Offizieren, Sanitätsoffizieren und
oberen Beamten des Königlich Bayerischen Heeres betreffend.
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Ausführung des Artikel 1 des Gesetzes vom
12. Mai 1898 — Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 225 — betreffend.
Im Namen Seiner Mafjestät des Rönigs.
Tlitpol!,
von Gottes Gnaden Röniglicher Minz Von Hayern,
Regent.
Wir finden Uns bewogen, in Ausführung des Artikel 1 des Gesetzes vom
12. Mai 1898 — Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 225 — zu verordnen, was folgt:
8§ 1.
Um den Offizieren, Sanitätsoffizieren und oberen Beamten des Königlich Bayerischen
Heeres die Möglichkeit zu geben, die Lage ihrer Hinterbliebenen zu verbessern, genehmigen
Wir die Gründung eines Vereins unter der Bezeichnung:
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