Full text : Das Verwaltungsstreitverfahren.

8  43.  Die  richterlichen  Reichsbehörden.  419

zu  den  Stabsoffizieren  der  Marine  oder  zu  den  Kapitänleutnants,  die
übrigen  zu  den  oberen  Beamten  der  Marineverwaltung  gehören  müssen
  ').  Die  Mitglieder  der  Kommission  werden  von  der  obersten  Reichsbehörde
  ernannt?).

Der  kommandierende  General  des  Armeekorps,  bezw.  der  kommandierende
  Admiral  verfügt  die  Einleitung  der  Untersuchung  und
ernennt  den  Voruntersuchungsbeamten;  die  Verrichtungen  der  Staatsanwaltschaft
  werden  von  einem  richterlichen  Militärjustizbeamten
wahrgenommen’).  Im  übrigen  finden  die  Vorschriften,  welche  für  die
Disziplinarkammern  gegeben  sind,  analoge  Anwendung).

2.  Oberste  Disziplinargerichte.  a)  Der  Disziplinarh  of.

Derselbe  entscheidet  in  zweiter  und  letzter  Instanz  in  allen  denjenigen
  Disziplinarprozessen,  welche  in  erster  Instanz  vor  die  Disziplinarkammern
  oder  vor  die  Militärdisziplinarkommissionen  gehören).

Auch  der  Disziplinarhof  ist  keine  ständige  Behörde;  er  tritt  im
Falle  des  Bedürfnisses  am  Sitze  des  Reichsgerichts  zusammen®).  Er
besteht  aus  elf  Mitgliedern.  Unter  denselben  müssen  wenigstens  vier
zu  den  Bevollmächtigten  zum  Bundesrate,  der  Präsident  und  wenigstens
  fünf  zu  den  Mitgliedern  des  Reichsgerichts  gehören  ’..  Ueber  die
Ernennung  derselben  gelten  dieselben  Regeln  wie  bei  den  Disziplinarkammern
  ($  93).

In  den  einzelnen  Disziplinarsachen  erfolgt  die  mündliche  Verhandlung
  und  Entscheidung  durch  sieben  Mitglieder.  Der  Vorsitzende  und
wenigstens  drei  Beisitzer  müssen  zu  den  richterlichen  Mitgliedern  gehören?).
  Soweit  sich  hieraus  nicht  Abänderungen  ergeben,  gelten  für
den  Geschäftsgang  beim  Disziplinarhof  dieselben-  Vorschriften,  welche
für  die  Disziplinarkammern  erlassen  sind.

b)  Der  Disziplinarhoffür  dierichterlichen  Militärjustizbeamten
  entscheidet  in  zweiter  Instanz  in  den  Sachen,
in  welchen  die  Disziplinarkammern  für  richterliche  Militärjustizbeamte

1)  Gesetz  8  121,  Abs.  2,  3.

2)  Ebendaselbst  Abs.  3.  Darunter  ist  zu  verstehen  gemäß  der  Verordnung  vom
23.  November  1874  (Reichsgesetzbl.  S.  136)  das  Reichsmarineamt  und  das  preußische,
sächsische,  württembergische  Kriegsministerium.

3)  Gesetz  $  120,  122.

4)  Der  Ausdruck  „Disziplinarbehörde“  umfaßt  beide  Arten.

5)  Gesetz  $  121,  Abs.  1  setzt  nur  in  erster  Instanz  an  Stelle  der  Disziplinarkammern
  die  Kommissionen;  die  allgemeine,  im  $  86  enthaltene  Vorschrift  über  die
zweite  Instanz  bleibt  unberührt.  6)  Gesetz  $  87,  Abs.  3.

7)  Gesetz  8  91,  Abs.  1.  Die  Bundesratsmitglieder  nehmen  ihre  Stelle  im  Disziplinarhof
  gleich  nach  dem  Präsidenten  oder  dessen  Vertreter,  also  vor  den  übrigen
Mitgliedern  ein  und  rangieren  untereinander  nach  der  Reihenfolge,  welche  für  sie  im
Bundesrate  besteht.  Zur  Vertretung  des  Präsidenten  ist  aber  der  Senatspräsident
des  Reichsgerichts,  eventuell  das  älteste  dem  Disziplinarhofe  angehörende  Mitglied
des  Reichsgerichts  berufen.  Geschäftsordn.  $  23,  Nr.  4.

8)  Gesetz  $  91,  Abs.  2.  Die  Zahl  ist  eine  geschlossene.  Vgl.  Geschäftsordn.  $  23,
Nr.  2.