Full text : Wilhelm der Große, Deutscher Kaiser und König von Preußen.

Die  Gründung  des  Deutschen  Reiches  $  69a.  21l

4.  Die  Besitzungen  der  Neu-Guinea-Compagnie,
nämlich  Kaiser-Wilhelms-Land  auf  Neu-Guinea,  die  Inseln  im
Bismarck-Archipel  und  einzelne  Inseln  der  Salomongruppe,  welche
seit  1884  unter  deutsche  Herrschaft  gelangt  sind.

5.  Die  Marschall-,  Brown-  und  Providenccinseln,
welche  1885  unter  deutschen  Schutz  gestellt  wurden.

Der  Rechtstitel,  auf  welchem  die  Erwerbung  der  bisher  angeführten
  Gebiete  beruht,  ist  gegenüber  den  anderen  Gliedern  der
völkerrechtlichen  Gemeinschaft  die  Besitznahme.  Dies  muß
deshalb  angenommen  werden,  weil  die  betreffenden  Länder  vom
Standpunkte  der  völkerrechtlichen  Gemeinschaft  aus  herrenlos
waren.  Die  Verträge  mit  den  einheimischen  Häuptlingen  (keine
Staatsverträge  im  Sinne  des  Völkerrechts)  hatten  nur  die  Bedeutung,
  gegenüder  diesen  einen  Rechtstitel  zu  beschaffen  und
für  das  Deutsche  Reich  ein  Vorzugsrecht  hinsichtlich  der  Besitznahme
  gegenüber  anderen  zivilisierten  Nationen  zu  begründen.
Nur  der  ostafrikanische  Küstenstreifen,  welchen  der  Sultan  von
Zanzibar  unter  Vermittlung  seiner  Schutzmacht  England  an
Deutschland  abgetreten  hat,  ist  im  Wege  vertragsmäßiger
Erwerbung  auf  das  Deutsche  Reich  übergegangen.  Durch  Verträge
  des  Reiches  mit  England,  Frankreich  und  Portugal  sind  die
Interesseusphären  dieser  Staaten  abgegrenzt,  d.  h.  die  Gebiete
  bestimmt  worden,  innerhalb  deren  jeder  derselben  zur  Ausübung
  und  weiteren  Ausbreitung  kolonialer  Herrschaft  befugt  sein
soll*.  Diese  Verträge  begründen  keinerlei  Herrschaftsbefugnisse
der  kontrahierenden  Staaten,  sondern  nur  die  gegenseitige  völkerrechtliche
  Verpflichtung  derselben,  sich  jedes  Eingriffes  in  die
fremde  Interessensphäre  zu  enthalten,

4  Die  Anerkennung  der  deutschen  Schutzherrschaft  über  Südwestafrika
  seitens  Englands  erfolgte  durch  einen  Notenaustausch  zwischen  der
deutschen  und  der  englischen  Regierung  (vgl.  G.  Meyer,  Staatsr.  Stellung
der  deutschen  Schutzgebiete  12  N.  1);  mit  Portugal  ist  über  die  Abgrenzun
der  Interessensphären  in  Südwestafrika  ein  Vertrag  vom  30.  Dezember  188
(Reichsanzeiger  1887  Nr.  163  vom  21.  Juli,  Deutsche  Kolonialzeitung  4  505)
abgeschlossen.  Auch  in  bezug  auf  das  Kamerun-  und  Togogebiet  sind
die  Grenzen  zwischen  dem  deutschen  und  englischen  Gebiet  zunächst  durch
Notenaustausch  festgestellt  worden  (vgl.  G.  Meyer,  Staatsr.  Stellung  16);
weitere  Abmachungen  enthalten  die  Verträge  vom  14.  April  und  15.  November
1893  (Kolonialblatt  4  213  ff.,  531  ff...  Die  Regelung  der  Beziehungen  zu  Frankreich
  in  bezug  auf  dieses  Gebiet  hat  durch  Protokoll  vom  24.  Dezember  1885
(rel.  G.  Meyer,  Staatsr.  Stellung  17)  sowie  Verträge  vom  4.  Februar  1894
(Kolonialblatt  5  159  ff.)  und  23.  Juli  1897  (Kolonialblatt  8  Beilage  zu  Nr.  21)
stattgefunden.  Für  Ostafrika  sind  maßgebend  die  Verträge  mit  England
  vom  29.  Oktober,  1.  November  1886  (Reichsanzeiger  1886  Nr.  307  vom
3%.  Dezember,  Deutsche  Kolonialzeitung  4  3),  1.  Juli  1890  (Kolonialblatt
1  120  ff.)  und  8.  Juli  1893  (Kolonialblatt  4  870  ff.)  und  der  oben  erwähnte
Vertrag  mit  Portugal  vom  30.  Dezember  1886,  für  die  australischen
Besitzungen  der  Notenaustausch  mit  England  vom  25.  bzw.  29.  April
1885,  die  Vereinbarung  vom  6.  April  1886  mit  demselben  Staate  und  das
Protokoll  mit  Frankreich  vom  24.  Dezember  1885  (vgl.  G.  Meyer,  Staatsr.
Stellung  25,  26).

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