Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Bei  Personen,  welche  mit  dergleichen  Geräthschaften  blos  handeln,  oder  sie  zum

Handeln  verfertigen,  sind  solche  dieser  Aufsicht  nicht  unterworfen.
8.  20.

Wer  Destillirgeräthe  besitzt,  welche  nicht  im  Gebrauch  sind,  ist  dennoch  verbunden.
sie  dem  Steuerbeamten  auf  Erfordern  vorzuzeigen,  damit  er  sich  überzeugen  könne,  daß
sie  noch  in  dem  Zustande  befindlich  sind,  in  welchen  sie  zur  Verhütung  ihres  Gebrauchs.
versetzt  worden.

Diejenigen,  welche  Destillirgeräthe  blos  verfertigen,  oder  damit  handeln,  sind  hierunter
  nicht  begriffen.

S§.  21.

Destillirgeräthe,  welche  ausschließlich  zu  anderem  Gebrauche,  als  zur  Branntweinbrennerei,
  gehalten  werden,  stehen  zwar  nicht  unter  der  für  Branntweinbrennereien  an
geordneten  Controle  (§.  19),  bleiben  aber,  zur  Verhütung  von  Mißbräuchen,  der
allgemeinen  Aufsicht  der  Steuerbehörde  unterworfen.

S.  22.

.,  Versahren,  Um  für  die  Zeit,  wo  die  Maisch=  und  Destillirgeräthe  nicht  in  Betrieb  sein  dürfen,
um  Geräthe  ,  *
außer  Gebrauch  ihre  unbefugte  Benutzung  für  letzteren  zu  verhindern,  werden  entweder

n  seten.  a)  die  Geräthe  an  Ort  und  Stelle  durch  einen  Steuerbeamten  unter  Verschluß  ge—
setzt,  in  welchem  Falle  der  Brennereibesitzer  die  Materialien  zur  Versiegelung
oder  zum  Verschlusse,  und  zwar  in  guter  brauchbarer  Beschaffenheit,  zu  liefern
hat,  oder
es  muß  ein  Theil  des  Destillirgeräths  am  nächsten  Wochentage  nach  Ablauf  der
Wtriebsfrist  an  die  Steuerhebestelle  abgeliefert  werden.  Befindei  sich  letztere
nicht  am  Orte,  so  wird  für  den  Transport  des  Geräths  auf  jede  halbe  Meile
Entfernung  Eine  Stunde  gut  gerechuet.
Kommt  es  darauf  an,  in  Brennereien,  welche  zum  Betriebe  angemeldet  sind,  das
Destillirgeräth  während  einzelner  betriebsloser  Tage  und  Stunden  außer  Gebrauch
zu  setzen,  und  ist  die  Hebestelle  über  eine  Viertelmeile  entfernt,  so  kann  auch  gestattet
  werden,  daß  ein  von  der  Steuerbehörde  zu  bestimmendes  Stück  des
Destillirgeräths  entweder  bei  einer  zuverlässigen  Person  im  Orte,  oder,  in  Er-—


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