264 Die Gemeindebesteuerung im Königreich Sachsen.
darüber hinaus je nach der Art der Vergnügungen und der Größe der
Gemeinden.
Vom Regierungsentwurf wurde die Festsetzung und Ausgestaltung
der Lustbarkeitsabgaben, wie bisher, den Gemeinden überlassen.
Jedoch sollte allgemein eine Tanzsteuer von Tanzlustbarkeiten
außer denen, die in Privatwohnungen stattfinden, zu erheben sein. Bereits
gegenwärtig haben viele Tanzwirte die Gepflogenheit, den Eintritt in den
Tanzsaal vom Erwerb eines Billetts im Preise von 5—20 Pf. abhängig
zu machen. Eine derartige Steuer würde zwar den Tanzöbesucher unmittelbar
treffen, aber als reine Vergnügungssteuer, die überdies vorwiegend
Unverheiratete belastet, leicht bezahlt werden können. Der Ertrag
würde voraussichtlich ein sehr hoher sein. Auch Tanzlustbarkeiten, die von
Vereinen oder Privatpersonen in geschlossenen Räumen veranstaltet werden,
sind nicht zu verschonen, da andernfalls eine Beschwerung der unbemittelten
Stände eintreten würde, die auf die Benutzung öffentlicher Lokale angewiesen
sind. Die Steuer wird gesetzlich einzuführen und durch die
Amtshauptmannschaft mit dem Bezirksausschuß, in den Städten mit
Revidierter Städteordnung durch den Stadtrat in Höhe von 5 oder 10 Pf.
einheitlich für den Bezirk festzusetzen sein, um Verschiebungen der Wettbewerbsverhältnisse
zu vermeiden.
VI.
Die Wertzuwachssteuer.
Die noch anderweit vorkommenden Steuern, auch Mietsteuern, sind
so vereinzelt und so unbedeutend in ihrem Ertrag, daß ihre Darstellung
unterbleiben kann. Nur auf die neuestens aufgetauchte Zuwachssteuer
ist ihrer grundsätzlichen Bedeutung wegen noch hinzuweisen.
Daß Wertsteigerungen unter Umständen bei Grundstücken, insbesondere
Baugelände, oft außerordentlich, zuweilen geradezu ungeheuerlich sind, und
zwar ohne daß der Besitzer der Baustelle erhebliche Aufwendungen gemacht
zu haben braucht, ist allgemein bekannt 1. Die Voraussetzung solcher
1 So stiegen in einer der drei Großstädte des Landes zwei Grundstücke im
Werte von noch nicht 200 000 Mk. im Lause von etwa 25 Jahren auf das Dreifache;
ein anderes Grundstück im Werte von rund 150 000 Mk. auf über das Doppelte.
Nicht weniger bemerkenswerte Fälle weisen die Vororte auf: hier war die Wertsteigerung
gerade in der jüngsten Vergangenheit besonders stark. So stiegen in
Vororten seit 1890 eine Anzahl Parzellen im Werte von rund 150 000 Mk. im Laufe
von 7 Jahren auf etwa das Dreifache, ein anderes Grundstück im Werte von