thumbs : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

—  364  —

Selbstverständlich  werden  aber  die  Candidaten=  und  Wahlfähigkeits=  (Amts-)  Prüfungen
  nicht  ganz  gleichartig  zu  behandeln  sein.

Bei  der  Candidatenprüfung  wird  man  hauptsächlich  das  in  der  Lehrordnung
für  die  evangelischen  Lehrerseminare  vom  14.  Juli  1873,  beziehentlich  in  der  seiner  Zeit
zu  erlassenden  Lehrordnung  für  Lehrerinnen-Seminare  näher  bezeichnete  Wissen  und
Können,  sowie  die  Darlegung  der  erlangten  geistigen  Reife  und  das  für  den  Schuldienst
jedenfalls  nöthige  practische  Lehrgeschick  zu  verlangen  haben.

Bei  der  Wahlfähigkeitsprüfung  aber  ist  unter  tieferem  Eingehen  auf  den  inneren
  Zusammenhang  der  einzelnen  Disciplinen  das  für  Fortbildungsschulen,  für  mittlere
  und  höhere  Volksschulen  nöthige  umfassendere  Wissen  und  Können,  besonders  auch
in  Betreff  der  realwissenschaftlichen  Fächer,  zu  fordern,  hauptsächlich  aber  gründliche
Kenntniß  jedes  Lehrgegenstands  der  Volksschule  nach  Inhalt  und  Methode,  ferner
Gewandtheit  und  Sicherheit  im  Unterrichten,  pädagogischer  Tact  und  Vertrautheit  mit

der  hierländischen  Schulgesetzgebung  und  den  durch  sie  bestimmten  amtlichen  Pflichten

Uebergangs-Bestimmung.


Verpflichtung
zur  Erstehung
der  Fachlehrerprüfung
  und
diedurch  dieselbe
erworbenen
Rechte.

eines  Lehrers.

Kenntniß  der  sächsischen  Schulgesetzgebung  ist  auch  von  solchen  Examinanden  zu
verlangen,  welche  bisher  noch  nicht  im  sächsischen  Schuldienste  gestanden  haben.

Ob  bei  Wahlfähigkeits=  oder  Amtsprüfungen  im  Einzelnen  besondere  Anforderungen
zu  stellen  sind,  haben  die  Examinatoren  nach  der  Verschiedenheit  der  Zwecke  dieser  Prüfungen,
  sowie  nach  den  eigenthümlichen  Erfordernissen  der  Stellen,  zu  welchen  die  Vorgeladenen
  etwa  berufen  sind,  zu  bemessen,  worauf  insbesondere  bei  Denjenigen  zu  achten
ist,  welche  für  ein  Schuldirectorat  designirt  sind.

*  25.  Bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1878  können  Seminarzöglinge,  welche  vor
Erlaß  der  neuen  Seminarlehrordnungen  auf  einem  hierländischen  Seminare  Aufnahme
gefunden  oder  ihren  Bildungsgang  abgeschlossen  haben,  noch  nach  denjenigen  Anforderungen
  beurtheilt  werden,  welche  in  den  bezüglichen  Regulativen  vom  13.  Juli  1835
und  vom  17.  Juni  1859  gestellt  sind.

Die  vor  dem  15.  October  1874  nach  dem  Regulative  vom  17.  Juni  1859  geprüften
  Lehrerinnen  sind  zur  Ablegung  der  in  §  17,  Absatz  1  sub  2  des  Gesetzes  vom
26.  April  1873  geordneten  Wahlfähigkeits=  oder  Amtsprüfung  nicht  heranziehen.

III.  Bestimmungen,  die  nach  §  17,  Albsatz  6  des  Volksschulgesetzes  vom
26.  April  1873  geordneten,  gleichzeitig  mit  den  Wahlfähigkeitsprüfungen
abzuhaltenden  besonderen  Fachlehrerprüfungen  betreffend.

*26.  Einer  Fachlehrerprüfung  haben  sich,  mit  Ausnahme  der  im  §  38,  Absatz  4
des  Volksschulgesetzes  vom  26.  April  1873  Gedachten,  alle  diejenigen  Aspiranten  und
Aspirantinnen  zu  unterwerfen,  welche  das  Anrecht  auf  Hilfslehrerstellen  an  Volksschulen