Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Errichtung,  Verwaltung  und  Auflösung  der  Vereine,

Eintritt,  Austritt  und  Ausschluß  der  Pferdebesitzer,

Gegenstand  der  Versicherung,

Aufstellung  des  Versicherungswertes  und  Versicherungsbuches,

Anzeige,  Erhebung  und  Festsetzung  des  Schadens,

tierärztliche  Behandlung  der  Pferde,  Tötung  derselben  in  Folge  von  Unbrauchbarkeit,
Entschädigungsleistung,

Verlust  des  Entschädigungsanspruches,

Verwertung  der  umgestandenen  und  getöteten  Pferde,

10.  Beitrittsgebühren  und  Beiträge,

11.  Entscheidung  der  Streitigkeiten  zwischen  den  Vereinen  und  den  Versicherten.
Streitigkeiten  über  Wertsermittlung  sind  endgültig  durch  das  Schiedsgericht  des  Vereins,
Streitigkeiten  wegen  Gewährung  oder  Versagung  der  Entschädigung  endgültig  durch  das
Schiedsgericht  der  Anstalt,  alle  übrigen  Streitigkeiten  endgültig  durch  die  Anstaltsverwaltung
zu  entscheiden.

—ELLLLI

Art.  5.

Die  Anstalt  und  die  derselben  angehörigen  Vereine  besitzen  die  Rechte  öffentlicher
Körperschaften.

Die  Fonds  der  Anstalt  werden  ausschließlich  zu  deren  Zwecken  verwendet  und  gesondert
verwaltet.

Art.  6.

Die  Anstalt  übernimmt  die  Deckung  der  Hälfte  der  nach  Maßgabe  des  Normalstatuts
zu  leistenden  Entschädigung.

Die  andere  Hälfte  ist  von  dem  Pferdeversicherungsvereine  aufzubringen,  wird  jedoch
für  denselben  von  der  Anstalt,  gegen  Rückersatz  nach  Umfluß  des  Versicherungsjahres,  vorschußweise
  bezahlt.

Art.  7.

Die  Schadensfestsetzung  erfolgt  durch  die  Vereine  nach  Maßgabe  des  Normalstatuts.
Die  Verhandlungen  hierüber  sind  ungesäumt  der  Anstaltsverwaltung  vorzulegen.

Letztere  prüft  die  Schadensfestsetzung  und  weist,  wenn  eine  Erinnerung  gegen  dieselbe
nicht  besteht,  die  Entschädigung  bei  der  K.  Bank  (Art.  18  Abs.  1)  zur  Auszahlung  an
den  Versicherten  an.

Der  Entschädigungsanspruch  kann  von  Seiten  des  Versicherungsnehmers  an  einen
Dritten  weder  übertragen  noch  verpfändet  werden.