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mit Einem Prozent des itals zu tilgen sind, durch gogenwaͤrtiges Privilegium
Unsere niwneg genhal 1i mit der rechrli * Wrrkung ertheilen,
aß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte,
gus Uebertragung des Eigenthuins nachweisen zu dürfen, geltend zu machen
efugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen
eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsleigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel. ie schrift 8
Gegeben Coblenz, den 26. September 1861.
(I. S§.) Wilhelm.
v. d. Heydt. EGr. v. Schwerin.
zugkeich für den
Finanzminister.
Provinz Brandenburg, Regierungebezirk Potedam.
Obligation
des Prenzlauer Kreises
Litt. ..... M ..
uͤber ..... Rthlr. Preußisch Kurant.
A- Grund der unterm 31. Mai 1858. Allethöchst bestätigten Kreistagsbeschlüsse
vom 13. Oktober 1856. und 30. November 1857., betreffend die Seitens der Prenzlauer
Kreisstände zu bewirkende unentgeltliche Ueberweisung des innerhalb ihrer
Kreisgrenzen zum Bau einer Eisenbahn von Angermünde nach Stralsund mit
Zweigbahnen von Pasewalk nach Stettin und von Züssow nach Wolgast erforderlichen
Grundes und Bodens an die Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft
und betreffend die zur Deckung des Kaufpreises, der Nutzungsentschädigung u. s. w.
für den gedachten Grund und Boden erforderlichen, in Teis-Obsigeriosen aufzubringenden
Geldmirtel, hut die zur Ausführung dieser Beschlüsse von den
Prenzlauer Kreisständen gleichzeitig eingesetzte siändische Kommission eine Anleihe
von 100,000 Thalern in Kreis-Obligationen aufzunehmen beschlossen und
bekennt sich durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubsgers
unkünd-