Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

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mit  Einem  Prozent  des  itals  zu  tilgen  sind,  durch  gogenwaͤrtiges  Privilegium
  Unsere  niwneg  genhal  1i  mit  der  rechrli  *  Wrrkung  ertheilen,
aß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,
gus  Uebertragung  des  Eigenthuins  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen
efugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsleigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.  ie  schrift  8

Gegeben  Coblenz,  den  26.  September  1861.
(I.  S§.)  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  EGr.  v.  Schwerin.
zugkeich  für  den
Finanzminister.

Provinz  Brandenburg,  Regierungebezirk  Potedam.
Obligation
des  Prenzlauer  Kreises
Litt.  .....  M  ..
uͤber  .....  Rthlr.  Preußisch  Kurant.

A-  Grund  der  unterm  31.  Mai  1858.  Allethöchst  bestätigten  Kreistagsbeschlüsse
vom  13.  Oktober  1856.  und  30.  November  1857.,  betreffend  die  Seitens  der  Prenzlauer
  Kreisstände  zu  bewirkende  unentgeltliche  Ueberweisung  des  innerhalb  ihrer
Kreisgrenzen  zum  Bau  einer  Eisenbahn  von  Angermünde  nach  Stralsund  mit
Zweigbahnen  von  Pasewalk  nach  Stettin  und  von  Züssow  nach  Wolgast  erforderlichen
  Grundes  und  Bodens  an  die  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft
und  betreffend  die  zur  Deckung  des  Kaufpreises,  der  Nutzungsentschädigung  u.  s.  w.
für  den  gedachten  Grund  und  Boden  erforderlichen,  in  Teis-Obsigeriosen  aufzubringenden
  Geldmirtel,  hut  die  zur  Ausführung  dieser  Beschlüsse  von  den
Prenzlauer  Kreisständen  gleichzeitig  eingesetzte  siändische  Kommission  eine  Anleihe
  von  100,000  Thalern  in  Kreis-Obligationen  aufzunehmen  beschlossen  und
bekennt  sich  durch  diese,  für  jeden  Inhaber  gültige,  Seitens  des  Gläubsgers

unkünd-