Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr.  29.  285

Letztere  Bestimmung  findet  auch  Anwendung,  wenn  außer  dem  Familienhaupt
  kein  Agnat  vorhanden  ist.

Es  bleibt  vorbehalten,  die  Stellung  der  Nachgeborenen  beiderlei  Geschlechts
in  Bezug  auf  ihre  adeligen  Titel  und  adeligen  Rechte  nach  Maßgabe  der  sich
im  weiteren  Verlaufe  der  Zeit  ausbildenden  Anschauungen  und  Gewohnheiten

hausgesetzlich  festzustellen.

111.

Wenn  sich  der  Fall  ergibt,  daß  kein  oder  kein  großjähriger  Anwärter  vorhanden,  oder
daß  der  einzige  großjährige  Anwärter  als  Vormund  über  das  Familienhaupt  bestellt  ist
95,  103),  so  muß  dem  Letzteren  für  die  Dauer  dieses  Verhältnisses  ein  Stammgutskurator
  beigegeben  werden,  der  dem  Familienhaupte  gegenüber  die  Stelle  der  Anwärter  zu
vertreten  und  deren  Rechte  und  Pflichten  (§  77)  auszuüben  berufen  ist,  mithin  auch  durch
die  Vormundschaft  eines  minderjährigen  Familienhauptes  nicht  ersetzt  werden  kann.

Auf  Ernennung  und  Bestellung  eines  Stammgutskurators  hat  das  Familienhaupt  oder
dessen  Vormundschaft  bei  seinem  ordentlichen  persönlichen  Richter  selbst  anzutragen  und  einen
Verwandten  des  Hauses  oder  einen  andern  Mann  seines  Vertrauens  in  Vorschlag  zu  bringen,
der  von  dem  Gerichte,  wenn  nicht  wichtige,  auch  von  der  höhern  Instanz  gebilligte  Bedenken
der  getroffenen  Wahl  entgegenstehen,  bestätigt  und  unter  Hinweisung  auf  §  108  verpflichtet  wird.

Hat  ein  Familienhaupt  eine  nach  §  85  Ziffer  1—3  unstandesgemäße  Ehe  geschlossen,
so  ist  dasselbe  nicht  berechtigt  einen  Stammgutskurator  in  Vorschlag  zu  bringen.  Der
Vorschlag  geht  in  diesem  Falle  auf  drei  von  ihm  zu  berufende  volljährige  Häupter  standesherrlicher
  Häuser  über,  die  durch  Mehrheitsbeschluß  einen  Stammgutskurator  wählen.

Der  Stammgutskurator  übt  alle  Rechte  der  Anwärter  (8  77)  aus.

Die  Bestimmung  des  §  100  findet  auch  auf  den  Stammgutskurator  Anwendung.

Zu  Urkund  der  vorschriftsmäßig  beschlossenen  Abänderungen  Unseres  Hausgesetzes  ist
diese  Verfügung  ausgefertigt  und  von  Uns  eigenhändig  unterschrieben  und  besiegelt  worden.

So  gegeben  im  Schlosse  Thurnau  am  10.  Juni  des  Jahres  Eintausend  neunhundert
und  zehn.

Christian  Carl-Gottfried  Hermann  Heinrich  Graf  und  Herr  von  Giech.