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7) bei Verlängerung der Fristen in den Fällen des §. 49 der Reichsgewerbeordnung.
. . . . der unter Ziff. 1, 2 und 3 genannten Sporteln:
8) bei der Abweisung eines Gesuchs in den unter Ziff. 1 bis 4, 6 und 7 genannten
Fällen 1 bis 10 /%
9) für die E Erstreltung des Ausschanksrechts der Weinproduzenten über ein Vierteljahr
hinaus (Art. 9 zift 1 des Gesete vom 3. November 1855, Reg. Blatt
S. 269) . . .. .··.3»«
II. Jährliche Sporteln neben den ungelds- rc. abgaben:
1) Gastwirthe, gewerbsmäßige Bierbrauer und solche Schenkwirthe, welche zum
Ausschank geistiger Getränke jeder Art berechtigt sind, haben je nach dem Umfang
des Betriebs zu entrichten beim Anfang eines jeden Steuerjahrs 3, 5, 8 4
2) alle übrigen Personen, welche geistige Getränke ständig ausschenken, sonie diejenigen,
welche Wein, Obstmost oder Bier in Mengen unter 20 Liter oder Branntwein
oder Spiritus in Mengen unter 2 Liter über die Straße verkaufen, ebenso
2
Anmerkung zu Ziff. II1 55%“
Wird das Gewerbe in mehreren Betriebs= und Verkaufsstätten gleichzeitig
betrieben, so ist jeder solche Wirthschaftsbetrieb besonders zur Sportel beizuziehen.
Der Ansatz erfolgt durch die Steuerbehörde.
s. auch Verfahren in Gewerbesachen.
Nr. 94. Zahlungssperreverfügung:
der Sportelansatz erfolgt nach Maßgabe der Gesetze vom 18. August 1879 über
Kraftloserklärung von Urkunden Art. 15 und von Staatsschuldscheinen Art. 25
(Reg. Blatt S. 218 und 227).
Nr. 95. Zeugnisse:
für deren Ausstellung einschließlich der Siegelung, soweit nicht durch Gesetz oder
Verordnung für einzelne Fälle besondere Vestinmungen w'reben sind,
von einem Ministerium
von einer Mittelstelle
von einer Bezirksstelle
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