Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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7)  bei  Verlängerung  der  Fristen  in  den  Fällen  des  §.  49  der  Reichsgewerbeordnung.

  .  .  .  .  der  unter  Ziff.  1,  2  und  3  genannten  Sporteln:
8)  bei  der  Abweisung  eines  Gesuchs  in  den  unter  Ziff.  1  bis  4,  6  und  7  genannten
Fällen  1  bis  10  /%

9)  für  die  E  Erstreltung  des  Ausschanksrechts  der  Weinproduzenten  über  ein  Vierteljahr
  hinaus  (Art.  9  zift  1  des  Gesete  vom  3.  November  1855,  Reg.  Blatt
S.  269)  .  .  ..  .··.3»«

II.  Jährliche  Sporteln  neben  den  ungelds-  rc.  abgaben:

1)  Gastwirthe,  gewerbsmäßige  Bierbrauer  und  solche  Schenkwirthe,  welche  zum
Ausschank  geistiger  Getränke  jeder  Art  berechtigt  sind,  haben  je  nach  dem  Umfang
des  Betriebs  zu  entrichten  beim  Anfang  eines  jeden  Steuerjahrs  3,  5,  8  4

2)  alle  übrigen  Personen,  welche  geistige  Getränke  ständig  ausschenken,  sonie  diejenigen,
  welche  Wein,  Obstmost  oder  Bier  in  Mengen  unter  20  Liter  oder  Branntwein
  oder  Spiritus  in  Mengen  unter  2  Liter  über  die  Straße  verkaufen,  ebenso

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Anmerkung  zu  Ziff.  II1  55%“
Wird  das  Gewerbe  in  mehreren  Betriebs=  und  Verkaufsstätten  gleichzeitig
betrieben,  so  ist  jeder  solche  Wirthschaftsbetrieb  besonders  zur  Sportel  beizuziehen.

Der  Ansatz  erfolgt  durch  die  Steuerbehörde.
s.  auch  Verfahren  in  Gewerbesachen.
Nr.  94.  Zahlungssperreverfügung:
der  Sportelansatz  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Gesetze  vom  18.  August  1879  über
Kraftloserklärung  von  Urkunden  Art.  15  und  von  Staatsschuldscheinen  Art.  25
(Reg.  Blatt  S.  218  und  227).
Nr.  95.  Zeugnisse:
für  deren  Ausstellung  einschließlich  der  Siegelung,  soweit  nicht  durch  Gesetz  oder
Verordnung  für  einzelne  Fälle  besondere  Vestinmungen  w'reben  sind,
von  einem  Ministerium
von  einer  Mittelstelle
von  einer  Bezirksstelle

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