Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr.  6206.)  Privilegium  wegen  Emission  von  43  prozentigen  Prioritcts-Obligationen
III.  Emission  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  zum  Betrage  von
drei  Millionen  Thaler.  Vom  3.  Oktober  1865.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

Nachdem  von  Seiten  der  unterm  21.  August  1837.  landesherrlich  bestärigten
  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  darauf  angetragen  worden  ist,  ihr
Behufs  der  Ausführung  der  durch  Allerhöchste  Konzessions=  und  Bestaͤtigungs-Urkunden
  vom  5.  März  1856.,  sowie  vom  23.  Februar  und  16.  Juli  1863.
genehmigten  Erweiterungen  ihres  Unternehmens  die  Aufnahme  einer  ferneren
Anleihe  auf  Höhe  von  drei  Millionen  Thaler  Kurant  gegen  Ausstellung  auf  den
Inhaber  lautender  und  mit  Zinskupons  versehener  Obligationen  zu  gestatren,  ertheilen
  Wir  in  Berücksichtigung  der  Gemeinnützigkeit  des  Unternehmens  und  in
Gemöäßheit  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  durch  gegenwärtiges  Privilegium
Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zur  Emission  der  gedachren  Obligationen
unter  nachstehenden  Bedingungen:

K.  1.

Die  Obligationen  zerfallen  in  15,000  Stück,  getheilt  zum  Zwecke  der  Verloosung
  und  einer  besseren  Kontrole  der  Amortisation  in  150  Serien  à  100  Stück,
jede  Obligation  zu  200  Thaler  und  werden  unter  der  Bezeichnung:  „48prozentige
Prioritkts-Obligation  III.  Emission  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft“  im
unmittelbaren  Anschlusse  an  die  letzte  Nummer  der  auf  Grund  des  Allerhöchsten
Privilegiums  vom  29.  Februar  1864.  emittirten  Obligarionen  unter  den  forrlaufenden
  Nummern  70,001.  bis  85,000.  nach  dem  beiliegenden  Schema  A.

usgestellr  und  von  drei  DOirektoren,  sowie  von  dem  Spezialdirektor  resp.  dessen
Stellvertreter  unterzeichnet.

g.  2.

Das  Darlehn  traͤgt  43  Prozent  Zinsen,  welche  in  halbjaͤhrigen  Raten
postnumerando  am  1.  April  und  1.  Oktober  jeden  Jahres  gezahlt  werden.
Den  Obligationen  werden  fuͤr  fuͤnf  Jahre  zehn  Stuͤck  Zinskupons,  jeder  zum
Werthe  von  4  Thaler  15  Silbergroschen,  beigegeben.  Diese  Kupons  sind  von
fünf  zu  fünf  Jahren  zufolge  besonderer  Bekanntmachung  zu  erneuern  und  ist
für  jede  Kupons-Serie  eine  besondere  Anweisung  zur  Empfangnahme  neuer
Kupons  beizufügen.  Die  Kupons  und  Anweisungen  nach  den  anliegenden

Schemas  B.  und  C.  werden  mit  dem  Faksimile  dreier  Oirekroren  und  des  Spezial-+
  Direktors  versehen  und  von  zwei  Kontrolbeamten  der  Gesellschaft  unterschrieben.

Am  Verfalltage  werden  die  Zinskupons  gegen  deren  Auslieferung  zum
vollen  Nennwerthe  an  den  Vorzeiger  in  Berlin,  Cöln  und  den  Städten  gezahlt,
welche  Seitens  der  Oirektion  der  Gesellschaft  noch  außerdem  zu  dem  Ende  vermittelst

  Bekanntmachung  bezeichnet  werden.  ç
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