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in irgendeinem anderen geltenden Abkommen oder Gesetze für die Einreichung
oder Eintragung der Gesuche um Verleihung vdn Patenten, um
Schutz von Gebrauchsmustern, Fabrik- oder Handelsmarken, Mustern und
Modellen vorgesehen sind und die am 1. August 1914 noch nicht abgelaufen
waren, sowie diejenigen, die während des Krieges begonnen haben oder,
wenn es nicht zum Kriege gekommen wäre, hätten beginnen können, werden
durch jeden der Hohen vertragschließenden Teile zugunsten der Staatsangehörigen
der anderen Hohen vertragschließenden Teile bis zum Ablauf
einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags verlängert.
Diese Fristverlängerung läßt jedoch die Rechtejedes Hohen vertragschließenden
Teiles oder jeder Person unberührt, die sich bei Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags im gutgläubigen Besitze von gewerblichen Eigentumsrechten
befindet, welche mit den unter Beanspruchung der Priorität nachgesuchten
Rechten in Widerspruch stehen; sie behalten den Genuß ihrer Rechte
für ihre Person oder in der Person von Vertretern oder Lizenzinhabern, denen
fie diese Rechte vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages eingeräumt
haben, und dürfen dieserhalb in keiner Weise als Nachahmer in Anspruch
genommen oder verfolgt werden.
Artikel 309.
Deutsche Reichsangehörige oder in Deutschland wohnende oder dort ihr
Gewerbe treibende Personen einerseits und Staatsangehörige der alliierten
oder assoziierten Mächte oder im Gebiete dieser Mächte wohnende oder dort
ihr Gewerbe treibende Personen andererseits sowie Dritte, denen die bezeichneten
Persönlichkeiten etwa während des Krieges ihre Rechte abgetreten
haben, können auf Grund von Vorgängen auf dem Gebiete des anderen
Teils in der Zeit zwischen der Kriegserklärung und dem Inkrafttreten
des gegenwärtigen Vertrags, in denen Verletzungen der zu irgendeinem Zeitpunkt
während des Krieges geltenden oder der gemäß den vorstehenden
Artikeln 307 und 308 wiederhergestellten gewerblichen, literarischen oder
künstlerischen Eigentumsrechte erblickt werden könnten, keine Klage erheben
und keinerlei Anspruch geltend machen.
Sind des ferneren in der Zeit zwischen der Kriegserklärung und der Unterzeichnung
des gegenwärtigen. Vertrags Erzeugnisse oder Gegenstände hergestellt
oder literarische oder künstlerische Werke veröffentlicht worden, so gibt
weder ihr Erwerb noch ihre Benutzung oder Verwendung durch Dritte
den vorbezeichneten Personen jemals ein Klagerecht wegen Verletzung von
gewerblichen oder künstlerischen") Eigentumsrechten; auch der Verkauf und
das Feilbieten begründet ein solches Klagerecht nicht, wenn dieser Verkauf
und dieses Feilbieten während eines Jahres nach der Unterzeichnung des
gegenwärtigen Vertrags in den Gebieten der alliierten und assoziierten
Mächte einerseits oder Deutschlands andererseits stattfindet. Diese Bestim-»)
Der englische Text sagt: „gewerblichen, literarischen und künstlerischen“.
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