Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Bei  der  Festsetzung  der  nach  88  1  bis  3  der  Verordnung  vom  13.  November  1902
zu  gewährenden  Bezüge  wird  der  Berechnung  des  Diensteinkommens  das  gesamte  von  dem
Beamten  oder  Bediensteten  zuletzt  bezogene  dienstliche  Einkommen,  soweit  es  nicht  zur  Be—
streitung  von  Dienstaufwandskosten  bewilligt  ist,  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Bestimmungen
  zugrunde  gelegt:

1.

to

Feststehende  Nebenbezüge  werden  insoweit  mit  ihrem  vollen  Betrage  eingerechnet,
als  nicht  in  den  Etats  anderweitige  Bestimmung  getroffen  ist.  Freie  Verpflegung,
freie  Dienstwohnung  sowie  der  Ertrag  von  Dienstgründen  kommen  mit  jenem
Betrage  zur  Anrechnung,  um  welchen  sich  das  sonstige  Diensteinkommen  des
Beamten  oder  Bediensteten  regulativmäßig  erhöhen  würde,  wenn  ihm  die  freie
Verpflegung,  die  freie  Dienstwohnung  oder  das  Dienstgrundstück  nicht  zugestanden
wäre.

Einkommensbestandteile,  welche  ihrer  Natur  nach  steigend  und  fallend  sind,  wie

nicht  fixierte  Nebenbezüge,  Materialersparnis=  oder  Akkordprämien  und  dergleichen,
werden  nach  den  in  den  Etats  oder  sonst  bei  Verleihung  des  Rechts  auf  diese
Bezüge  hierwegen  getroffenen  Festsetzungen  und  in  Ermanglung  solcher  Festsetzungen
nach  ihrem  durchschnittlichen  Betrage  während  der  drei  letzten  Kalenderjahre  vor
dem  Jahre,  in  welchem  die  Pension  oder  Renute  festgesetzt  wird,  zur  Anrechnung
gebracht;  stand  der  Verunglückte  noch  nicht  während  dreier  voller  Kalenderjahre  im
Genusse  der  angeführten  Einkommensbestandteile,  so  ist  der  dreijährige  Durchschnitt
  eines  in  der  gleichen  Dienstgruppe  im  regelmäßigen  Dienste  verwendeten
anderen  Beamten  oder  Bediensteten  zugrunde  zu  legen;  war  der  Verunglückte  im
letzten  Kalenderjahre  längere  Zeit  durch  den  Unfall  dienstunfähig,  so  ist  derjenige
Durchschnittsbetrag  anzunehmen,  welcher  sich  ergeben  würde,  wenn  der  Beteiligte
auch  während  der  Zeit  der  Dienstunfähigkeit  regelmäßig  Dienst  gemacht  hätte.
Ziffer  3  bleibt  unverändert.

München,  den  5.  Jannar  1906.

Luitpold,

Prinz  von  SZayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Frhr.  v.  Podewils.  Dr.  Graf  v.  Feilitzsch  v.  Miltner.  Dr.  v.  Wehner.  v.  Franendorser.

v.  Pfaff.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  von  Reisenegger.