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für eine solche Sammlung zu betrachten. Einem Herausgeber
indeß, dem der Recensent ausdrücklich das Anerkenntniß
giebt, daß er auf eine Weise, „die ihm selbst Ebre mache,“ in
der Einleitung zum 1. Bande die hervorstechenden literärischen
Eigenthümlichkeiten Spittler's treffend zu entwickeln gewußt
habe, dürfte derselbe doch wohl auch zutrauen, daß er
ohne dringenden Grund ein Prinzip, das so nahe lag und
dessen Befolgung in Ansehung der kleinern Schriften von ihm
selbst angekündigt worden, nämlich das zu demselben Fach
Gehdrende auch zusammenzustellen, nicht verlassen haben würde.
Worin jener ndthigent Grund bestanden, hätte der Recensent
schon zwei Jahre vor Erscheinung seiner Kritik aus der
Tuͤbing. krit. Zeitschr. für Rechtswissenschaft (Bd. 3, Heft 5,
S. 544) ersehen können. Es ist kein anderer, als weil die
früheren Verleger einzelnet groͤßerer Schriften dem Herausgeber
bei deren Wiederabdruck zur Bedingung machten, daß dieselben
nur in ungetrennter Folge abgegeben werden. Wollte
man nun denjenigen Lesern, welche sich nicht die ganze Sammlung
anschaffen mochten, dennoch den Besitz der kleineren, zu
einem Fach gehörigen Schriften möglich machen, so. blieb
nichts anderes übrig, als diese Schrifren von den größeren
zu trennen und sie in einzelnen Abtheilungen, nach den Fächern
geordnet, abzugeben. Dieß war von Anfang an die Absicht
der Verlagshandlung und des Herausgebers; was Letzkerer
zur Steuer der Wahrheit bemerken muß, so gerne er auch
dem Recensenten die unschuldige Freude, als ob „er erst den-„selben
auf den Geda.. u geleitet habe, die kleineren Schriften
auch einzeln zu verkaufen“ (vergl. dessen letztere, oben
citirte Aeußerung) lassen möchte. Daß aber die kleineren
kirchenrechtlichen und kirchengeschichtlichen Abhandlungen
in eine Abtheilung verwiesen worden, was noch wei-