Full text : Spittler’s sämmtliche Werke. Achter Band. (8)

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Es  schien  manchem,  als  ob  ich  die  Sache  des  Pabsts  gegen
die  Deutsche  Kirche  führen  wollte;  ein  Fall,  wobei  ich  selbst
auch  den  Schein  hafse.  Nur  noch  eine  Bemerkung  über  die
Circulation  unserer  historisch-kanonischen  Litreratur,  wie  sie
sich  mir  darbot  gerade  aus  Gelegenheit  dieser  Untersuchung.

Man  hat  sich  in  ganz  Deutschland  gefreut,  da  Herr  von
Horir  vok  24  Jahren  mir  der  Entdeckung  auftrat,  daß  eigentlich
  die  Basler  Decrete  unser  wahres  Fundamental-Concordat
mit  dem  Pabst  seyen.  Man  hat  dann  endlich  angefangen,  die
neue  Entdeckung  hie  und  da  in  Lehrbücher  einzutragen,  und
überall,  wo  sie  gebraucht  und  eingetragen  wurde,  über  die  neue
Enddeckung  triumphirt.  Nun  zeigt  Herr  Hedderich  durch  ein
weitläufiges  Ercerpt  aus  einer  schon  1735  erschienenen  Deduction,
  daß  man  schon  damals  auf  Basler  Decrete  als  Fundamental-Concordate
  mit  dem  päbsilichen  Stuhl  sich  bezogen,
daß  es  nicht  bloß  gleichsam  im  Vorbeigeben,  sondern  recht
geflissentlich  und  mit  Führung  eines  sforgfältigen  Beweises  geschehen
  sey,  daß  die  Deduction,  die  den  Beweis  enthielt,  dem
Reichs-Hokratb  vorgelegt  worden,  und  daß  auch  schon  damals
  der  Reichs-Hofroth  darnach  gesprochen  habe.

Herrn  von  Horir  bleibt  immer  noch  sein  eigentbümliches
großes  Verdiensi;  er  hat  zuerst  eine  wichtige,  der  Vollständigkeit
  des  Beweises  noch  feblende  Urkunde  supplirt;  er  hat  die
ganze  Emwicklung  des  Beweises  viel  mehr  gesichert;  er  hat
viele  höchsi  schätzbare  Neben-Ausklärungen  verschafft;  doch
dreitzig  Jahre  schon  früher,  obne  daß  aber  irgend  ein  Deutscher
  Gelebrter,  ein  protestantischer  oder  katbolischer  Kanonisie,
davon  Notiz  nahm,  dreißig  Jahre  früher  war  schon  die  ganze
Entdeckung  gemacht,  und  da  schon  einem  der  höchsten  Gerichte
  des  Reichs  als  Fundamental-Datum  einer  geforderten
richterlichen  Sentenz  vorgelegt  worden.

daß  doch  Aeneas  Sylvius  in  seiner  Relation  an  den  Kaiser
(Baluzi-  Misce  I.  L.  VII.  p.  325)  ausdrücklich  sage  vel  aliter
  suerit  concordatum.  Desto  schlimmer  für  uns  Deutsche,
und  desto  sicherer  ein  neuer  Betrng  des  Römisch  Kaiserlichen
Negociateurs,  wenn  je  an  dem  Worte  aliter  hier  etvas
  lieqen  sollte.  Denn  in  der  päbfilichen  Bulle,  also
1  der  Urkunde  selbst,  auf  die  es  am  Ende  doch  ankommt,  steht
#as  Wort  nicht;  und  Aeneas  Sylvius  referirt  so,  als  ob  man
mit  dem  Pabst  über  diesen  so  bestimmteu  Ausdruck  übereingekommen
  wäre.