Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Ueberdem  wird  die  Regierung  für  stenographische  Aufnahme  der  Verhandlungen
Sorge  tragen;  die  Stenographen  haben  jedoch  bei  geheimer  Sitzung  abzutreten.

Dem  Einvernehmen  beider  Kammern  bleibt  es  überlassen,  ob  den  Mitgliedern  der
anderen  Kammer  der  Besuch  der  für  dieselben  bestimmten  Galerie  auch  bei  geheimen
Sitzungen  zu  gestatten  sei.

&12.  Geheime  Sitzung  tritt  ein  (§  135  der  Verfassungsurkunde):

a)  auf  Verlangen  der  Staatsregierung  bei  Eröffnungen  oder  Vorlagen  derselben
und  den  darauf  bezüglichen  Verhandlungen,

b)  auf  den  Antrag  von  mindestens  einem  Viertheile  der  anwesenden  Kammermitglieder.


Wenn  drei  Mitglieder  den  Antrag  stellen,  so  ist  darüber  in  geheimer  Sitzung  nach
der  Bestimmung  sub  b  zu  entscheiden.

Alle  Gegenstände,  welche  in  geheimer  Sitzung  verhandelt  werden,  unterliegen  auch
hinsichtlich  der  weiteren  Berathung  in  den  Deputationen,  sowie  in  der  Kammer  und
gegen  Jedermann,  außer  den  Mitgliedern  der  Ständeversammlung  und  den  Beauftragten
der  Staatsregierung,  der  unbedingten  Geheimhaltung.

Die  Veröffentlichung  des  in  geheimer  Sitzung  Verhandelten  darf,  sobald  es  Erklärungen
  oder  Vorlagen  der  Staatsregierung  betrifft,  nur  mit  deren  Zustimmung  beschlossen
  werden.

Wird  der  sofortige  Druck  der  auf  einen  geheim  verhandelten  Gegenstand  bezüglichen
Schriften  für  das  größere  Publicum  (vergleiche  §  26)  beschlossen,  so  gilt  der  Inhalt
dieser  Schriften  nicht  mehr  als  ein  geheim  zu  haltender,  auch  wenn  der  Druck  noch  nicht
erfolgt  ist.

13.  Für  jede  Sitzung  wird  die  Tagesordnung  spätestens  am  Tage  vorher  festgestellt
  und  der  Staatsregierung  in  der  von  ihr  anzugebenden  Anzahl  von  Exemplaren
mitgetheilt.  ".

Die  spätere  Aufnahme  eines  neuen  Gegenstands  in  die  Tagesordnung  ist  gegen  den
Widerspruch  der  Regierung  nicht  gestattet  und  kann  daher  in  der  Kammersitzung  selbst
nur  dann  beschlossen  werden,  wenn  ein  Vertreter  der  Regierung  anwesend  ist.  ·

Mittheilungen,  welche  die  Staatsregierung  zu  machen  hat,  sind  stets  auch  mit
Unterbrechung  der  Tagesordnung  gestattet.

8  14.  Die  Personen  des  Reichs-  und  des  Staatsoberhaupts  dürfen  in  keiner
Weise  in  die  Kammerverhandlungen  gezogen  werden.

In  Bezug  auf  die  Königliche  Familie,  den  Bundesrath,  den  Reichstag,  die  Kam—
mern  und  deren  Mitglieder  und  öffentliche  Beamte,  sowie  auswärtige  Regenten  und
Regierungen  ist  die  deren  Stellung  gebührende  Rücksicht  zu  beobachten.

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Geheime
Sitzungen.

Tagesordnung
für  die
Sitzungen.

Besondere

Rücksichten  bei

den  Verhandlungen.