Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1872. (56)

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jeder  Regierung  innerhalb  ihres  Gebiets  zu  und  erfolgt  in  Gemäßheit  des  für  das
Deutsche  Reich  Fültigen  Bahnpolizei-Reglements  vom  3.  Juni  1870  und  der  Bekanntmachung
  in  Betreff  dessen  Abänderung  vom  29.  Dezember  1871  —  Reichs-Gesetzblatt
  von  1872  Nr.  5  —  sowie  der  etwa  künftig  noch  erfolgenden  Abänderungen
  desselben.

Die  in  den  verschiedenen  Staatsgebieten  stationirten  Bahnpolizeibeamten  sind
auf  Präsentation  der  Bahn-Verwaltung  bei  den  zuständigen  Behörden  des  betreffenden
Staates  unentgeldlich  in  Pflicht  zu  nehmen.

Artiket  11.

Die  Betriebsbeamten  sind  ohne  Unterschied  des  Ortes  der  Anstellung  hinsichtlich
  der  Disziplin  den  zuständigen  Aufsichtsbehörden,  im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen
und  Behörden  des  Staats,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  unterworfen.

Artikel  12.

Bis  zur  Eröffnung  des  Betriebs  auf  der  ganzen  Bahnlänge  ist  die  Gesellschaft
in  keinem  der  betheiligten  Staaten  zu  andern  direkten  Staatssteuern  als  den  auf
Grund  und  Boden  liegenden  Abgaben  heranzuziehen.

Nach  Eröffnung  des  Betriebs  auf  der  ganzen  Bahnstrecke  kommen  für  die
Besteuerung  des  in  Rede  stehenden  Unternehmens  die  Königlich  Preußischen  Eisenbahn-Abgabengesetze
  vom  30.  Mai  1853  und  21.  Mai  1859  zur  Anwendung  in
der  Weise,  daß  außer  den  Grumsteuern  andere  Staatsabgaben  und  Steuern,  als
die  in  den  angezogenen  Gesetzen  vorgesehenen,  von  dem  Unternehmen  nicht  erhoben
werden  können.  Die  Berechnung  und  Repartition  der  Gesammtsteuer,  welche  nach
Verhältniß  der  Längenausdehnung  der  im  Gekliet  jedes  einzelnen  Staates  belegenen
Bahnstrecke  zur  Gesammtlänge  der  Bahn  zu  erfolgen  hat  und  wofür,  wie  hiermit
anerkannt  wird,  für  die  Dauer  der  Garantiezeit  vergleichsweise  die  im  Artikel  17
enthaltenen  Garantie-Prozentsätze  zu  Grunde  zu  legen  sind,  erfolgt  durch  die  Großherzogliche
  Regierung,  welche  diese  Aufstellungen  den  mitbetheiligten  Regierungen  zur
vorgängig  nothwendigen  Anerkennung  vorlegen  wird.

Die  Eisenbahn-Gesellschaft  hat  die  betreffenden  Antheile  an  die  Einnahmestellen
der  einzelnen  Regierungen  unmittelbar  abzuführen.

Artikel  13.

Jede  der  kontrahirenden  Regierungen  behält  sich  das  Recht  vor,  die  innerhalb
ihres  resp.  Gebietes  belegene  Bahnstrecke  nebst  allem  dazu  zu  rechnenden  Zubehör