Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

ses  eintketen  zu  lassen,  je  nachdem  die  wirthschaftlichen  Verhälenisse  und  die  auf
der  einen  oder  andern  Seite  überwiegenden  Interessen  der  Partheien  eins  oder
das  andere  fordern.  Insbesondere  ist  hierbei  auch  auf  die  bestehenden  Pachtverhälmisse
  (#.  124.)  billige  Rücksicht  zu  nehmen.

h  137.

Die  für  vormalige  Abgaben  oder  Dienste  feftgeseten  jährlich  zu  entrichkenden
  Frucht=  oder  Geldrenten  müssen  von  den  Pflichtigen,  wenn  nicht  etwas
anderes  verabredet  oder  von  der  General-Kommission  bestimmt  worden,  am
1.  Dezember  abgetragen  werden.

é“  138.

Die  Ausführung  der  gegenwärtigen  Verordnung  wird  der  du  Münster
errichteten  General-Kommission  übertragen,  und  finden  die  in  der  Verordnung
vom  30.  Juni  1834.  (Gesetzsammlung  S.  96.)  wegen  des  Geschäftsbetriebes
ertheilten  Vorschriften  auch  auf  diese  Angelegenheiten,  insbesondere  auch  wegen
Errichtung  der  Kreis-Vermittelungs-Behörden  und  deren  Mitwirkung  auf  das
hierbei  einzuschlagende  Verfahren,  Anwendung.

6.  130.

Die  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  55.  43.  44.  45.  40.  55.  84.  bis  80.
vorzunehmenden  allgemeinen  Ermirtelungen  und  Festsetzungen  sollen,  unter  Leitung
  der  General-Kommission  und  nach  vorgängiger  Aussonderung  angemessener
  Distrikte,  durch  besondere,  aus  sachkundigen  Eingesessenen  und  einem  Abgeordneten
  der  General-Kommission  zusammengesetzte  Distrikts-Kommissionen
erfolgen.  Die  zu  diesen  Kommissionen  zu  erwählenden  Eingesessenen  sollen  bei
jeder  Distrikts-Kommission  nicht  unter  zwei  und  nicht  über  vier  seyn;  ihre  Anzahl
  wird  hiernach  von  der  General-Kommission  nach  dem  größeren  oder  geringeren
  Umfange  des  Distrikts  bestimmt.  Die  cine  Hälfte  derselben  wird  von  den
Berechtigten  im  Kreise  gewählt;  die  andere  Hälfte  wird  aus  drei  oder  sechs  von
dem  Landrathe  vorzuschlagende  Personen  durch  die  Verpflichteten  gemeindeweise
gewählt.  Ueber  die  Art  und  Weisc,  wie  diese  Wahlen  zu  bewirken  sind,  wird
eine  besondere  Instruktion  von  dem  Ministerium  des  Innern  ergehen.  Der
Abgcordnete  der  General-Kommission  aber  soll  für  alle  Distrikrs-Kommissionen
einer  und  der  nämliche  seyn.

Die  Fesistellung  der  Werthsverhältnisse,  Preisbezirke,  Marktorte  u.  s.  w.
erfolgt  erst  dann,  wenn  sämmtliche  Distrikts-Kommissionen  gehört  sind.  Das
esultat  aller  dieser  Erörterungen  wird  endlich  von  der  General-Kommission
dem  Ministerium  des  Innern  zur  Prüfung  und  Genehmigung  vorgelegt,  und
nachdem  letztere  erfolgt  ist,  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Dasselbe  Besahren  soll  stattfinden,  wenn  ctwa  in  der  Folge  Repvisionen,
Abänderungen  oder  Ergänzungen  der  ursprünglichen  Fesisetzungen  nöthig  befunden
  werden  sollten.

(Ne.  2107.)  .  140.