ses eintketen zu lassen, je nachdem die wirthschaftlichen Verhälenisse und die auf
der einen oder andern Seite überwiegenden Interessen der Partheien eins oder
das andere fordern. Insbesondere ist hierbei auch auf die bestehenden Pachtverhälmisse
(#. 124.) billige Rücksicht zu nehmen.
h 137.
Die für vormalige Abgaben oder Dienste feftgeseten jährlich zu entrichkenden
Frucht= oder Geldrenten müssen von den Pflichtigen, wenn nicht etwas
anderes verabredet oder von der General-Kommission bestimmt worden, am
1. Dezember abgetragen werden.
é“ 138.
Die Ausführung der gegenwärtigen Verordnung wird der du Münster
errichteten General-Kommission übertragen, und finden die in der Verordnung
vom 30. Juni 1834. (Gesetzsammlung S. 96.) wegen des Geschäftsbetriebes
ertheilten Vorschriften auch auf diese Angelegenheiten, insbesondere auch wegen
Errichtung der Kreis-Vermittelungs-Behörden und deren Mitwirkung auf das
hierbei einzuschlagende Verfahren, Anwendung.
6. 130.
Die nach dem gegenwärtigen Gesetze 55. 43. 44. 45. 40. 55. 84. bis 80.
vorzunehmenden allgemeinen Ermirtelungen und Festsetzungen sollen, unter Leitung
der General-Kommission und nach vorgängiger Aussonderung angemessener
Distrikte, durch besondere, aus sachkundigen Eingesessenen und einem Abgeordneten
der General-Kommission zusammengesetzte Distrikts-Kommissionen
erfolgen. Die zu diesen Kommissionen zu erwählenden Eingesessenen sollen bei
jeder Distrikts-Kommission nicht unter zwei und nicht über vier seyn; ihre Anzahl
wird hiernach von der General-Kommission nach dem größeren oder geringeren
Umfange des Distrikts bestimmt. Die cine Hälfte derselben wird von den
Berechtigten im Kreise gewählt; die andere Hälfte wird aus drei oder sechs von
dem Landrathe vorzuschlagende Personen durch die Verpflichteten gemeindeweise
gewählt. Ueber die Art und Weisc, wie diese Wahlen zu bewirken sind, wird
eine besondere Instruktion von dem Ministerium des Innern ergehen. Der
Abgcordnete der General-Kommission aber soll für alle Distrikrs-Kommissionen
einer und der nämliche seyn.
Die Fesistellung der Werthsverhältnisse, Preisbezirke, Marktorte u. s. w.
erfolgt erst dann, wenn sämmtliche Distrikts-Kommissionen gehört sind. Das
esultat aller dieser Erörterungen wird endlich von der General-Kommission
dem Ministerium des Innern zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt, und
nachdem letztere erfolgt ist, durch das Amtsblatt der Regierung zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Dasselbe Besahren soll stattfinden, wenn ctwa in der Folge Repvisionen,
Abänderungen oder Ergänzungen der ursprünglichen Fesisetzungen nöthig befunden
werden sollten.
(Ne. 2107.) . 140.