Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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8.  8.

Die  Bahnen  nebst  den  Betriebsmitteln  sind  dem  Verkehrsbedürfniß  und  der  Betriebssicherheit
  entsprechend  auszurüsten  und  zu  erhalten.

Sollte  die  Unternehmerin  den  ihr  von  der  Aufsichtsbehörde  gegebenen  Vorschriften
nicht  nachkommen,  so  ist  diese  berechtigt,  die  zur  betriebssicheren  Erhaltung  der  Bahnen
ihr  nothwendig  erscheinenden  Arbeiten  auf  Rechnung  der  Unternehmerin  ausführen  zu
lassen.

S.  9.

Für  den  Betrieb  der  Bahnen  gelten  insbesondere  folgende  Bestimmungen:

1)  Die  größte  zulässige  Fahrgeschwindigkeit  ist  auf  30  km  in  der  Stunde  festgesetzt.

2)  Die  Bahnstrecke  muß  mindestens  einmal  an  jedem  Tage  auf  ihren  ordnungsmäßigen
  Zustand  untersucht  werden.

3)  Die  Signalordnung,  die  Dienstvorschriften  und  die  für  das  Publikum  geltenden
Bestimmungen  bedürfen  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.

4)  Zu  Einführung  der  reglementarischen  und  Tarifbestimmungen  sowie  der  Tarifsätze,
  ferner  des  Fahrplans  und  dessen  Aenderung  ist  die  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
  oder  der  von  dieser  bezeichneten  Behörde  erforderlich,  jedoch  wird
der  Unternehmerin  während  der  ersten  fünf  Betriebsjahre  die  Festsetzung  der  Beförderungspreise
  überlassen.

Bei  der  Bildung  der  Tarifsätze  für  den  direkten  Verkehr  zwischen  den  auf
preußischem  und  württembergischem  Staatsgebiete  gelegenen  Stationen  der  beiden
Bahnen  und  den  Stationen  der  württembergischen  Staatsbahn  oder  im  Verkehr
über  die  württembergische  Staatsbahn  steht  der  Unternehmerin  ein  Anspruch  auf
Theilung  der  Abfertigungsgebühr  nicht  zu.

Jedoch  wird  der  Unternehmerin  bis  auf  Weiteres  in  stets  widerruflicher
Weise  im  Verkehr  mit  Stationen  der  württembergischen  Staatsbahn  die
Hälfte  der  Abfertigungsgebühr  aufgelassen  und  beim  Durchgangsverkehr  über
die  württembergische  Staatsbahn  eine  Abfertigungsgebühr  württembergischerseits
nicht  in  Anspruch  genommen  werden.

5)  Die  Eröffnung  der  Bahnen  darf  erst  nach  vorgängiger  Prüfung  des  Schienenwegs
und  der  sonstigen  Betriebseinrichtungen  durch  die  damit  beauftragten  Kommissäre
und  nur  mit  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde  erfolgen.