Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Nr. Ib. 
Im Abschnitt C (Bescheinigungen. 
folgende Fassung: 
Munition. 
Frachtbriefe.) erhalten die Absätze (3) und (6) 
(3) Bei den nichtsprengkräftigen Zündungen der Ziffer 3 hat der Absender 
im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Erklärung abzugeben, die zu lauten hat: 
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die zu diesem Frachtbrief gehörige Sendung 
in Beschaffenheit und Verpackung den in Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung unter Ib für nichtsprengkräftige Zündungen getroffenen Vorschriften 
entspricht.“ 
(6) Bei den Patronen für Handfeuerwaffen der Ziffer 6 hat 
der Absender im Frachtbrief eine Erklärung zu unterzeichnen, die zu lauten hat: 
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die zu diesem Frachtbrief gehörige Sendung 
in Beschaffenheit und Verpackung den in Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung unter Ib für Patronen für Handfeuerwaffen getroffenen Vorschriften 
entspricht.“ 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
München, den 15. Februar 1910. 
v. Frauendorfer. 
Ordens-Verleihung. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unterm 30. Januar 1910 
allergnädigst bewogen gefunden, dem K. Käm- 
merer und früheren Hauptmann à la suite 
Theobald Grafen Buttler von Clone- 
bough, genannt Haimhausen, in Rücksicht 
auf seine im Hof= und Militärdienste ehren- 
voll zurückgelegte fünfzigjährige Dienstzeit das 
Ehrenkreuz des Ludwigsordens zu verleihen. 
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme fremder Dekorationen. 
Im Namen Seiner Moajestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
  
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unterm 6. Februar 1910 aller- 
gnädigst bewogen gefunden, 
dem Herzoglich Bayerischen Hofsekretär 
Viktor Maistre in Bad Kreuth für das 
ihm von Seiner Durchlaucht dem Fürsten von 
Monaco verliehene Ritterkreuz des Fürstlich 
Monegaskischen Ordens des Heiligen Karl und 
dem Herzoglich Bayerischen Küchenchef Max 
Huber in Bad Kreuth für die ihm von 
Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Monaco 
verliehene Fürstlich Monegaskische Ehren- 
medaille II. Klasse 
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen 
zu erteilen.
	        
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