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Nr. Ib.
Im Abschnitt C (Bescheinigungen.
folgende Fassung:
Munition.
Frachtbriefe.) erhalten die Absätze (3) und (6)
(3) Bei den nichtsprengkräftigen Zündungen der Ziffer 3 hat der Absender
im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Erklärung abzugeben, die zu lauten hat:
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die zu diesem Frachtbrief gehörige Sendung
in Beschaffenheit und Verpackung den in Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung unter Ib für nichtsprengkräftige Zündungen getroffenen Vorschriften
entspricht.“
(6) Bei den Patronen für Handfeuerwaffen der Ziffer 6 hat
der Absender im Frachtbrief eine Erklärung zu unterzeichnen, die zu lauten hat:
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die zu diesem Frachtbrief gehörige Sendung
in Beschaffenheit und Verpackung den in Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung unter Ib für Patronen für Handfeuerwaffen getroffenen Vorschriften
entspricht.“
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
München, den 15. Februar 1910.
v. Frauendorfer.
Ordens-Verleihung.
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich unterm 30. Januar 1910
allergnädigst bewogen gefunden, dem K. Käm-
merer und früheren Hauptmann à la suite
Theobald Grafen Buttler von Clone-
bough, genannt Haimhausen, in Rücksicht
auf seine im Hof= und Militärdienste ehren-
voll zurückgelegte fünfzigjährige Dienstzeit das
Ehrenkreuz des Ludwigsordens zu verleihen.
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur
Annahme fremder Dekorationen.
Im Namen Seiner Moajestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich unterm 6. Februar 1910 aller-
gnädigst bewogen gefunden,
dem Herzoglich Bayerischen Hofsekretär
Viktor Maistre in Bad Kreuth für das
ihm von Seiner Durchlaucht dem Fürsten von
Monaco verliehene Ritterkreuz des Fürstlich
Monegaskischen Ordens des Heiligen Karl und
dem Herzoglich Bayerischen Küchenchef Max
Huber in Bad Kreuth für die ihm von
Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Monaco
verliehene Fürstlich Monegaskische Ehren-
medaille II. Klasse
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen
zu erteilen.