Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

—  129  —

Plan
zu  einer  für  Rechnung  der  Sozietät  für  die  Melioration  des
Obrabruchs  zu  negoziirenden  Anleihe.

S.  1.

Die  Sozietät  für  die  Meliorarion  des  Obrabruches  bedarf  zur  Ausführung
  ihrer  Meliorationsanlagen  eines  Darlehns  bis  zum  Betrage  von
250,000  Rchlr.

g.  2.

Ueber  diese  Anleihe  sollen  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinsscheinen
versehene  Obligationen  im  Betrage  von  500  Rthlr.,  100  Rthlr.  und  50  Rehlr.
ausgestellt  werden.  Die  Darleiher  begeben  sich  des  Kündigungsrechtes.  Der
Sozietät  aber  steht  die  Befugniß  zu,  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren  die  Obliatlonen

  durch  Aufruf  im  Preußischen  Staats-Anzeiger,  in  der  Wossischen  und

ande=  und  Spenerschen  Berliner  Zeitung  und  dem  Amtsblatt  der  Regierung
in  Posen  mit  einer  sechsmonatlichen  Frist  zu  kündigen  und  die  Rückzahlung
nach  Maaßgabe  der  unter  4.  und  5.  enthaltenen  betreffenden  Bestimmungen  zu
bewirken.  Sollte  eines  oder  das  andere  der  bezeichneten  Blätter  eingehen,  so
bestimmt  der  Oberpräsident  der  Provinz,  in  welchem  anderen  Blatte  siatt  des
eingegangenen  die  Bekanntmachung  erfolgen  soll.

K.  3.

Die  Verzinsung  erfolgt  in  halbjährigen  Terminen  jedesmal  am  2.  Januar
  und  1.  Juli  mit  vier  vom  Hundert  jährlich.  Die  Auszahlung  der  Zinsen
  geschieht  bei  der  Hauptkasse  des  Verbandes  zu  Kosten.

g.  4.

Die  Ruͤckzahlung  des  Darlehns  wird  dadurch  sichergestellt,  daß  nach
Vollendung  des  Meliorationswerkes,  spaͤtestens  vom  1.  Januar  1858.  ab,  alljaͤhrlich
  mindestens  zwei  Prozent  des  Kapirals  der  250,000  Rthlr.  nebst  den
ersparten  Zinsen  von  den  zur  Amortisation  gelangten  Obligationen  zur  Tilgung
verwendet  werden.  Die  Amortisationsbeträge,  sowie  die  Zinsen  der  Schuld
werden  durch  die  auf  die  betheiligten  Grundsiücke  nach  Maaßgabe  der  §#.  12.  43.
der  Allgemeinen  Kanal=  und  Graben-Ordnung  vom  1b.  August  1842.  auszuschreibenden,
  von  den  Besitzern  im  Wege  der  administrativen  Exekution  einzuziehenden
  Beiträge  aufgebracht.

(Nr.  3716.)  g.  5.